Ein 77-Jähriger ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gescheitert, ein Strafverfahren gegen ihn wegen der gesundheitlicher Risiken durch die Corona-Pandemie auszusetzen. Der Rechtsweg sei noch nicht ausgeschöpft, begründeten die Karlsruher Richter am Mittwoch ihre Entscheidung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt werde. (Az. 2 BvQ 87/20)
Der 77-Jährige ist vor dem Landgericht Bonn wegen Betrugs im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften angeklagt. Für den November sind drei Verhandlungstermine angesetzt, bei denen der Angeklagte anwesend sein soll. Dagegen wehrte er sich mit Verweis auf das Infektionsrisiko. Wegen seines Alters und verschiedener Vorerkrankungen habe er bei einer Covid-19-Erkrankung ein erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs. Deswegen wollte er erreichen, dass das Verfahren vorübergehend ruhend gestellt wird.
Das Landgericht ordnete die Untersuchung durch einen Sachverständigen an, der den Angeklagten für verhandlungsfähig erklärte. Allerdings sollten zur Sicherheit an den Prozesstagen die Hygieneregeln noch einmal verschärft werden. Aufgrund dieser Beurteilung lehnte das Landgericht den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ab, woraufhin der Angeklagte vor das Bundesverfassungsgericht zog.
Dieses sei allerdings nicht zuständig, entschieden die Karlsruher Richter nun. Der Antragsteller hätte sich erst an das Fachgericht wenden müssen. Nicht nur der Eilantrag, auch eine noch ausstehende Verfassungsbeschwerde wäre derzeit unzulässig. Zudem konnte das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung des Landgerichts zur Fortführung des Verfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung erkennen.