Text über Grab von Selbstmord-Copilot bei „Germanwings“-Absturz darf publiziert werden

Bundesgerichtshof - Bild: Stephan Baumann
Bundesgerichtshof - Bild: Stephan Baumann

Ein Text über das Grab des „Germanwings“-Copiloten Andreas Lubitz, der im März 2015 ein Flugzeug mit 150 Menschen an Bord zum Absturz brachte, darf veröffentlicht werden. Fotos dürften aber nicht gezeigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut einem am Freitag veröffentlichten Urteil in einem Rechtsstreit zwischen Lubitz‘ Eltern und „Bild“. Die Fotos könnten ein „der Befriedigung der Sensationsgier dienendes Interesse“ an einem Besuch des Grabs hervorrufen. (Az. VI ZR 62/17)

Lubitz, der offenbar unter Depressionen litt, hatte das Flugzeug laut amtlichem Untersuchungsbericht am 24. März 2015 in den französischen Alpen absichtlich gegen einen Berg gesteuert, wo es zerschellte. Alle 150 Menschen an Bord starben. Lubitz selbst wurde im Juni 2015 beigesetzt, die Trauerfeier fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

„Bild“ berichtete einige Tage später auf seiner Internetseite über das Begräbnis und beschrieb unter anderem den Abschiedsgruß der Eltern auf der Trauerschleife. Zudem enthielt der Artikel Fotos vom geschmückten Grab und dem abgesperrten Friedhof. Lubitz‘ Eltern verklagten die Zeitung daraufhin auf Unterlassung und Schadenersatz. Ihr Abschiedsgruß und die Fotos sollten nicht gezeigt werden.

Landgericht und Kammergericht Berlin gaben ihnen Recht, woraufhin „Bild“ beim BGH Revision einlegte. Dieser änderte das ursprüngliche Urteil in Bezug auf den Text nun ab: Die Formulierung der Eltern auf der Trauerschleife darf veröffentlicht bleiben. Zwar beeinträchtige der Text damit die Privatsphäre, stellte der BGH fest. Dies sei aber durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

Unter anderem sei die Frage von allgemeinem Interesse, „wie nahe Angehörige mit dem Tod und dem etwaigen Suizid des Menschen umgehen, gegen den ein solcher Vorwurf erhoben wird.“ Der Bericht diene nicht dazu, „den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Leid anderer werfen zu lassen“.

Anders entschied das Gericht über die Fotos. Da sie teilweise die Umgebung des Grabs zeigten, sei dieses von Unbeteiligten leichter auffindbar. Die Fotos könnten einen „Grabtourismus“ befördern. Es bestehe die Gefahr, dass die Eltern bei eigenen Besuchen am Grab gestört oder ihre Symbole des Gedenkens zerstört würden. Der „nicht sehr erhebliche Informationsmehrwert“ der Fotos rechtfertige nicht, dass Angehörige aus Furcht vor Belästigung von Besuchen am Grab, „die notwendiger Teil der Trauerbewältigung sein können“, abgeschreckt würden.

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