Rassistische und herabsetzende Äußerungen im Betrieb sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Einen dunkelhäutigen Kollegen mit „Ugah, Ugah“ anzusprechen, rechtfertigt daher die Kündigung auch eines Betriebsrats, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. Die Äußerung sei „fundamental herabwürdigend“. (Az.: 1 BvR 2727/19)
Während einer Betriebsratssitzung eines Unternehmens war es zu einer heftigen Auseinandersitzung über den Umgang mit einem EDV-System gekommen. Dabei sprach der Beschwerdeführer einen dunkelhäutigen Betriebsratskollegen mit „Ugah, Ugah“ an. Er selbst musste sich als „Stricher“ bezeichnen lassen, „Ugah, Ugah““ war aber keine direkte Reaktion darauf.
Weil der Mann zuvor schon eine einschlägige Abmahnung erhalten hatte, kam nun die Kündigung. Diese hatte vor den Arbeitsgerichten durch alle Instanzen Bestand.
Auch die Verfassungsbeschwerde blieb nun ohne Erfolg. Der Betriebsrat könne sich nicht mehr auf seine Meinungsfreiheit berufen. Einen dunkelhäutigen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, sei nicht nur eine derbe Beleidigung, sondern „fundamental herabwürdigend“.
Das Grundgesetz schütze nicht nur die Meinungsfreiheit, es wende sich auch gegen rassistische Diskriminierung, betonten die Karlsruher Richter. Die Arbeitsgerichte hätten beides zutreffend abgewogen. „Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird.“