Das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gilt einem Urteil zufolge auch für eine Muslimin, die aus religiösen Gründen ein Kopf-Schulter-Tuch trägt. Laut Straßenverkehrsordnung müsse das Gesicht eines Autofahrers während der Fahrt erkennbar bleiben, erklärte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am Donnerstag. Damit gab es der Bezirksregierung der Landeshauptstadt Recht, die den Antrag der Frau auf eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Nikab am Steuer abgelehnt hatte.
Den Schutz, den der Schleier der Trägerin bieten solle, gewährleiste ein geschlossenes Fahrzeug bereits weitgehend, erklärte das Gericht. Das Auto wirke wie ein „privater Schutzraum“ in der Öffentlichkeit. Dieser verhindere, „dass Dritte sich der Frau in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte“.
Gleichzeitig gefährde die Vollverschleierung während der Fahrt die Verkehrssicherheit, „vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer“, beschloss das Gericht. Zum einen könnten Verkehrsverstöße nicht geahndet werden, wenn die Fahrerin nicht erkennbar sei. Zum anderen könne das Tuch die „Rundumsicht“ der Frau einschränken, wenn es verrutscht. Der Nikab lässt nur einen Sehschlitz für die Augen frei.
Die Glaubensfreiheit sei „nur in einem Randbereich betroffen, weil der Nikab am Steuer nicht getragen werden“ dürfe, erklärte das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.