Nach jahrelanger Debatte hat sie der Bundestag im Sommer beschlossen – doch die Bezieher müssen sich noch gedulden: Die Grundrente wird erst Mitte kommenden Jahres ausgezahlt, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) noch einmal klar gestellt hat. Doch weil das Gesetz bereits ab dem 1. Januar gilt, besteht ab dann der Anspruch – und das Geld wird rückwirkend ausbezahlt.
Warum wird die Grundrente zum Jahreswechsel noch nicht überwiesen?
Der Verwaltungsaufwand ist immens: Es müssen 26 Millionen Renten daraufhin geprüft werden, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht. Die Deutsche Rentenversicherung hatte zudem darauf hingewiesen, dass es wegen der Corona-Krise zu Verzögerungen kommen könne – viele Mitarbeiter befinden sich im Homeoffice. Ab Mitte 2021 sollen zuerst die Neurentner ihr Geld bekommen, danach die Bestandsrentner.
Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Geringverdiener sollen nach 33 Jahren an Grundrentenzeiten einen Zuschlag auf die Rente bekommen, der ab 35 Jahren die volle Höhe erreicht. Grundrentenzeiten entstehen durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit sowie aus Beitragszeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen.
Auch rentenversicherungspflichtige Minijobs sowie Kriegsdienst oder Zeiten politischer Haft in der DDR werden berücksichtigt – Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld hingegen nicht. Heil rechnet mit 1,3 Millionen Beziehern – davon 70 Prozent Frauen.
Wie wird die Höhe berechnet?
Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte, die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Grundrentenzeiten, in denen weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland im jeweiligen Jahr versichert worden sind, bleiben bei der Berechnung des Zuschlags unberücksichtigt. Aus den verbleibenden so genannten Grundrentenbewertungszeiten wird der Zuschlag errechnet.
Wie hoch fällt der Grundrenten-Zuschlag aus?
Die Höhe ist abhängig von den Grundrentenzeiten und der Höhe der versicherungpflichtigen Verdienste. Im Durchschnitt liegt der Zuschlag bei 75 Euro, maximal sind es aktuell etwa 418 Euro.
Ein Beispiel: Eine alleinstehende Floristin, die 40 Jahre voll gearbeitet hat, hat im Durchschnitt etwa 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten verdient. Sie kommt derzeit auf eine monatliche Rente von 547 Euro, mit der Grundrente werden es 966 Euro.
Wie funktioniert die Einkommensanrechnung?
Sie erfolgt durch einen Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Zugrunde gelegt wird dabei das zu versteuernde Einkommen. Außerdem angerechnet werden die oberhalb des Sparerfreibetrages liegenden abgeltend versteuerten Kapitalerträge. Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Bruttoeinkommen und wird nach Abgabe der Steuererklärung individuell vom Finanzamt ermittelt. Bei der Ermittlung werden von den Gesamteinkünften, Werbungskosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie außergewöhnliche Belastungen wie Zahlungen für pflegebedürftige Angehörige abgezogen.
Steuerfreie Einnahmen, etwa aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder aus einem pauschal besteuerten Minijob, werden nicht berücksichtigt. Weiterhin unberücksichtigt bleiben Immobilien und Vermögen.
Welche Freibeträge gibt es?
Bei Alleinstehenden wird Einkommen unter 1250 Euro nicht angerechnet, bei Paaren sind es 1950 Euro. Darüber liegende Einkommen werden zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Erst bei mehr als 1600 Euro beziehungsweise 2300 Euro wird das Einkommen vollständig angerechnet.
Müssen Geringverdiener die Grundrente beantragen?
Nein. Wer Anspruch hat, soll durch einen automatischen Datenabgleich mit den Finanzämtern ermittelt werden.
Was hat es mit dem Freibetrag in der Grundsicherung auf sich?
Wer nach 33 Beitragsjahren trotz der Grundrente immer noch Bezüge unterhalb der staatlichen Grundsicherung hat, soll von einem Freibetrag profitieren, der nicht mit der Grundsicherung verrechnet wird. Er liegt bei 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente. Der Freibetrag ist auf 50 Prozent des ab Januar geltenden Hartz-IV-Satzes von 446 Euro begrenzt – also 223 Euro.