Eine Privatklage kann die Ausfuhr von Kernbrennstoffen zum belgischen Atomkraftwerk Doel nicht stoppen. Das Atomgesetz gibt hierfür keinen Raum, wie am Dienstag der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschied. Er lehnte damit zunächst eine aufschiebende Wirkung der Klage ab. (Az: 6 B 2637/20)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn bei Frankfurt am Main hatte einer Firma die Ausfuhr von 52 unbestrahlten Uranoxid-Brennelementen zum Atomkraftwerk in Doel bei Antwerpen genehmigt. In dem Kraftwerk mit vier Druckwasserreaktorblöcken hatte es in der Vergangenheit mehrere Störfälle gegeben.
Ein Bürger aus dem 140 Kilometer entfernten Aachen wollte die Belieferung mit neuen Brennelementen verhindern und klagte gegen die Ausfuhrgenehmigung. Zudem beantragte er die Feststellung, dass seine Klage aufschiebende Wirkung habe. Dies hätte bedeutet, dass die Ausfuhr zumindest bis zu einem abschließenden Urteil gestoppt wäre.
Doch der VGH lehnte dies nun ab. Zur Begründung verwies er auf das Atomgesetz. Danach ist die Ausfuhrgenehmigung zu erteilen, wenn keine „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers“ bestehen und der Export nicht gegen internationale Verpflichtungen Deutschlands verstößt. Ein Schutz für private Kläger lasse sich daraus nicht ableiten.