Ein Mann, der mit 2,88 Promille Fahrrad fuhr, darf weiter radeln – obwohl er kein Gutachten zu seiner Fahreignung vorgelegt hat. Wenn die Frist für die strafrechtliche Ahndung abgelaufen ist, können die Behörden ein Radfahrverbot nicht allein auf das fehlende Gutachten stützen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Freitag. Es bestätigte damit das Urteil des Berufungsgerichts. (Az. BVerwG 3 C 5.20)
Der Mann war im Juni 2013 betrunken im Straßenverkehr Fahrrad gefahren. Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dieses sollte klären, ob er auch in Zukunft unter Alkoholeinfluss mit dem Auto oder dem Fahrrad unterwegs sein würde. Da er das Gutachten bis zum Mai 2017 nicht vorlegte, wurde ihm der Führerschein entzogen und auch das Fahren von fahrerlaubnisfreien Gefährten wie Fahrrädern verboten.
Dagegen klagte der Mann vor dem Münchner Verwaltungsgericht, das die Klage abwies. Mit der Berufung vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof wollte der Mann nur noch erreichen, dass er weiter fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nutzen darf. Das Berufungsgericht gab ihm recht: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war die Trunkenheitsfahrt schon im Flensburger Fahreignungsregister zu tilgen. Darum habe sie nicht berücksichtigt werden dürfen, ebenso wenig wie das fehlende Gutachten. Dieser Argumentation folgte nun auch das Bundesverwaltungsgericht.