Bundesgerichtshof trifft erste Entscheidung zum Thermofenster bei Daimler

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Symbolbild: Mercedes Benz (Daimler)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen des Dieselskandals erstmals eine Entscheidung zum sogenannten Thermofenster bei einem Pkw von Daimler veröffentlicht. Er hob laut Mitteilung vom Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) auf, demzufolge dem Kläger kein Schadenersatz zusteht. Es ging dabei allerdings nicht um inhaltliche Fragen. (Az. VI ZR 433/19)

Der Kläger kaufte im Jahr 2012 einen neuen Mercedes-Benz C 220 CDI. Das ist kein Modell, das vom Kraftfahrtbundesamt zurückgerufen wurde. Das Auto arbeitet allerdings mit einem Thermofenster: einer Abschalteinrichtung, die die Rückführung der Abgase bei kühleren Temperaturen reduziert. Der Kläger hielt dies für unzulässig und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht hatte er damit keinen Erfolg. Die Gesetzeslage beim Thermofenster sei nicht eindeutig, entschied das OLG. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne nicht unterstellt werden, dass Daimler in dem Bewusstsein gehandelt habe, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

Dieses Urteil hob der BGH nun auf – allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen. Vielmehr sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das OLG habe nämlich dessen Argument nicht berücksichtigt, dass Daimler im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Dies muss noch geschehen; zudem soll das Unternehmen die Gelegenheit bekommen, darauf zu reagieren.

Hingegen sei das OLG zu Recht davon ausgegangen, dass Entwicklung und Einsatz eines Thermofensters für sich genommen nicht ausreichten, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen, teilte der BGH mit. 

Ende Mai 2020 hatte der Gerichtshof in einem ersten Urteil im VW-Dieselskandal entschieden, dass Volkswagen Käufern manipulierter Dieselautos grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss. Diese Konstellation sei mit dem aktuellen Fall allerdings nicht zu vergleichen, erklärte der BGH. Hier fehle es an einem „derartigen arglistigen Vorgehen“. Im März soll ein weiterer Fall eines Daimler-Thermofensters verhandelt werden.

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