Tests auf das Coronavirus sind ab sofort grundsätzlich auch in Apotheken und in Zahnarztpraxen möglich. Eine entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums trat an diesem Samstag in Kraft. Voraussetzung ist allerdings jeweils ein Auftrag durch die Gesundheitsbehörden.
Zugleich wurde die Anzahl der Tests für ambulante Pflegedienste, insbesondere solche der ambulanten Intensivpflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe, auf 20 Tests pro Betreuten und Monat erhöht. Künftig können auch Tests in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe erfolgen.
„Der Kreis der beauftragungsfähigen Personen und Einrichtungen wird konkretisiert, um die für die Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen“, teilte das Ministerium dazu mit. Neben medizinischen Laboren sowie Ärztinnen und Ärzten würden auch Zahnärztinnen und Zahnärzte für Testungen an möglicherweise infizierten Menschen sowie deren Kontaktpersonen zugelassen.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wies allerdings darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch das Gesundheitsamt weiterhin nicht möglich sei, Patienten mittels eines Antigen- oder PCR-Tests auf das Corona-Virus zu testen. Für Apotheken wird die Zulassung zudem auf die Vornahme von Antigen-Schnelltests begrenzt.
Ambulante Pflegedienste sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können der Neuregelung zufolge nun „ähnlich wie bereits stationäre Pflegeeinrichtungen in Absprache mit den Gesundheitsämtern pro Monat eine bestimmte Menge an Antigen-Schnelltests beschaffen und eigenverantwortlich nutzen“.
Für ambulante Pflegedienste sowie ambulante Dienste der Eingliederungshilfe werden bis zu 20 pro Monat und Personen von den Krankenkassen erstattet. Werden die Tests nicht von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringern vorgenommen, beträgt die Vergütung neun Euro pro Schnelltest.