EuGH urteilt in Streit um Zahlung des Rundfunkbeitrags in bar

Symbolbild: Rundfunkbeitrag in Deutschland

Die Mitgliedsstaaten der Eurozone können Ausnahmen bei der Verpflichtung zur Annahme von Bargeld durch ihre Verwaltung machen – wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag im Fall von zwei Hessen, die den Rundfunkbeitrag bar bezahlen wollen. Der Hessische Rundfunk (HR) akzeptiert nur Lastschrift oder Überweisung, weswegen die beiden Männer vor Gericht zogen. (C-422/19 und C-423/19)

Die Sache ging bis vors Bundesverwaltungsgericht. Dieses stellte fest, dass die Satzung des HR gegen Bundesrecht verstößt, demzufolge Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Allerdings war es sich nicht sicher, ob das Bundesrecht in dem Punkt mit EU-Recht in Einklang steht – die EU hat nämlich die ausschließliche Zuständigkeit für die Währungspolitik. Darum bat das Bundesverwaltungsgericht den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es fragte den Gerichtshof auch, ob ein Mitgliedsstaat die Barzahlung einer „hoheitlich auferlegten“ Geldleistungspflicht, wie es der Rundfunkbeitrag ist, ausschließen kann.

Die europäischen Richter kamen zu dem Schluss, dass die EU solche Ausnahmen nicht in jedem Einzelfall regeln muss. Solange die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich sei, seien die Mitgliedsstaaten für die Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zuständig. Ein Land könne also eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet. Gleichzeitig könne es aber auch Ausnahmen definieren, wenn dies im öffentlichen Interesse sei.

Beispielsweise liege es im öffentlichen Interesse, dass öffentlichen Stellen keine unangemessenen Kosten durch die Eintreibung von Forderungen entstehen. Dies könnte eine Einschränkung der Barzahlung rechtfertigen, so der EuGH. 

Ob eine solche Einschränkung beim Rundfunkbeitrag verhältnismäßig ist, muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, das für den konkreten Fall zuständig ist. Die europäischen Richter wiesen aber darauf hin, dass andere Zahlungsmethoden als die Barzahlung möglicherweise nicht allen Beitragspflichtigen leicht zugänglich seien. 

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