Das Landgericht Düsseldorf hat eine Versicherung zur Zahlung von knapp 765.000 Euro an zwei Gastronomen verurteilt, die im ersten Corona-Lockdown drei Bars schließen mussten. Die Entschädigung stehe den Barbetreibern aufgrund ihrer 2017 und 2018 abgeschlossenen Versicherungen gegen Betriebsschließungen zu, befand die Handelskammer am Freitag laut einer Gerichtssprecherin. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht möglich. (Az. 40 O 53/20)
Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten aufgrund einer städtischen Corona-Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 vorübergehend geschlossen werden. Die Kläger verlangen daraufhin von der Versicherung 75 Prozent des Tagesumsatzes aus dem Vorjahr für den vereinbarten Versicherungszeitraum von 30 Tagen.
Zu Recht, wie die Kammer nun urteilte: Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten – obwohl der Sars-CoV-2-Erreger damals naturgemäß noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war.
Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei „unangemessen benachteiligend“, urteilte die Handelskammer. Nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei diese Klausel unwirksam.
Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Versicherungen auch Betriebsschließungen erfassen, die 2020 wegen des Coronavirus erfolgen mussten. Zuletzt hatte eine andere Kammer des Düsseldorfer Landgerichts einen Versicherungsschutz verneint.