BGH: Zusatzgebühr bei Zahlung per Sofortüberweisung oder PayPal zulässig

Bundesgerichtshof (über Nikolay Kazakov)
Bundesgerichtshof (über Nikolay Kazakov)

Verkäufer im Internet dürfen für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt erheben. Das gesetzliche Verbot einer Gebühr für die Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Zahlungskarte umfasst diese Zahlungswege nicht, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: I ZR 203/19)

Im Streitfall geht es um ein Unternehmen in Bayern, das Fernbusreisen anbietet. Im Internet bietet es hierfür vier Zahlungsmöglichkeiten an: EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Sofortüberweisung und PayPal wird eine zusätzliche Gebühr fällig, deren Höhe vom Preis der gebuchten Reise abhängt.

Bei einer Sofortüberweisung ist neben den Banken noch der Bezahldienstleister Sofort-GmbH zwischengeschaltet. Dieser prüft die Bonität des Bezahlenden, was dem Empfänger des Geldes schnellere Sicherheit über die Buchung geben soll. Bezahlen müssen diese Dienstleistung allein die Geld-Empfänger, hier also das Busreiseunternehmen.

Bei PayPal müssen Zahler und Empfänger über ein PayPal-Konto verfügen. Ist darauf nicht genügend Geld, kann PayPal Zahlungen per Lastschrift einziehen. Auch hier trägt allein der Empfänger die von PayPal erhobenen Kosten.

Laut Gesetz dürfen Händler und Verkäufer für eine Sepa-Überweisung, eine Sepa-Lastschrift oder die Nutzung einer „Zahlungskarte“ kein zusätzliches Entgelt verlangen. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass auch die Kosten für Sofortüberweisung und PayPal nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Sie verklagte daher das Busunternehmen auf Unterlassung.

Wie schon das OLG München wies nun auch der BGH die Klage ab. Beide Zahlungsformen würden von dem gesetzlichen Verbot nicht erfasst. Eine Sofortüberweisung sei zwar letztlich eine Sepa-Überweisung. Die Gebühr werde aber nicht für die Überweisung, sondern für die zwischengeschaltete Prüfdienstleistung der Sofort-GmbH fällig.

Bei PayPal könne es zwar zu einer Sepa-Lastschrift kommen, wenn das PayPal-Konto des Kunden keine ausreichende Deckung aufweist. Doch auch hier verlange das Busunternehmen das Zusatzentgelt nicht für den eigenen Lastschrifteinzug, sondern für die zwischengeschaltete Dienstleistung von PayPal.

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