Eine Patientenverfügung ist für viele immer noch ein schwieriges Thema

Intensivpflege - Bild: vedrana2701 via Twenty20
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Wer soll entscheiden, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist? Die Corona-Pandemie hat es deutlich gezeigt: Jeder, auch ein junger Mensch, kann in eine Lage geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Eine Patientenverfügung kann dabei helfen, dass das auch im Sinne des Betroffenen geschieht.

Das pralle Leben

Normalerweise gehen wir auf Partys oder Veranstaltungen, treffen uns mit Freunden oder der Familien und erzählen uns Geschichten. Wir zünden den Grill an, machen Sport oder rekeln uns abends auf dem Sofa und schauen fern. Manche spielen ein Instrument, andere spielen am Computer. Zu den besten Anbietern und Spielen gibt es übrigens auf MrCasinova.com Informationen zu Merkur und Gauselmann.

Vor allem in jüngeren Jahren beschäftigen wir uns im Normalfall eigentlich wenig mit dem Tod oder mit einem Unfall, der uns aus dem normalen Leben reißen könnte. Erst, wenn im Alter die ersten Gebrechen auftauchen, fangen wir an, uns mit der Endlichkeit des Lebens zu beschäftigen. Viele schreiben dann ein Testament und versuchen noch zu Lebzeiten die persönlichen Dinge zu regeln. An eine Patientenverfügung wird jedoch oft nicht gedacht. Jüngere Menschen oder Menschen im mittleren Alter um die 40 oder 50, die voll im Leben stehen, setzen sich noch viel weniger mit dem Thema auseinander.

Ein Unfall oder eine schlimme Erkrankung kann das Leben jedoch schlagartig, praktisch über Nacht verändern. Wer in einer lebensbedrohlichen Lage in ein Krankenhaus kommt und seinen eigenen Willen nicht mehr ausdrücken kann, hat ohne eine Patientenverfügung keine Chance zu sagen, was mit ihm geschehen soll, wenn beispielsweise nur noch die Maschinen das Leben erhalten. Wer das nicht möchte, sollte eine Patientenverfügung für den Fall der Fälle aufsetzen.

Was ist eine Patientenverfügung genau?

In einer Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen im schlimmsten Fall zur medizinischen Versorgung gewünscht werden und welche nicht. Sie ist ein Akt der Selbstbestimmung für den Ernstfall, also dem Fall, dass bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann. Eine einmal unterschriebene Patientenverfügung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Sie kann jederzeit ganz oder in Teilen geändert werden.

Tritt jedoch die beschriebene Situation ein, dass der freie Wille nicht mehr geäußert werden kann, wird eine Patientenverfügung verbindlich. Das heißt, dass sich die behandelnden Ärzte nach ihr richten müssen. Zu beachten ist, dass eine Patientenverfügung immer schriftlich niedergelegt werden muss.

Was muss in einer Patientenverfügung enthalten sein?

Zunächst einmal muss eine Eingangsformel mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Anschrift sowie einer genauen Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll, enthalten sein. Beispiel: „Für den Fall, dass ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“, oder „Falls ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde“.

Außerdem müssen möglichst genaue Vorgaben zur gewünschten medizinischen Behandlung enthalten sein wie zum Beispiel, ob lebenserhaltenden Maßnahmen und eine künstliche Ernährung gewünscht wird oder nicht oder, ob lediglich eine Schmerz- und Symptombehandlung stattfinden soll. Formulierungen wie „Ich möchte auf keinen Fall an Schläuchen hängen“ oder ähnliches reichen nicht aus. Bei Fragen hierzu sollte man sich mit einem Arzt beraten.

Darüber hinaus können Wünsche zum Sterbeort oder zur Sterbebegleitung geäußert werden. Es ist also durchaus möglich, zu verfügen, dass man zu Hause in gewohnter Umgebung sterben möchte. Weiterhin können Hinweise zu Vorsorgeverfügungen oder auch zur Bereitschaft Organe zu spenden enthalten sein.

Wichtig ist auch eine Schlussformel, in der eine Aussage zur Verbindlichkeit beziehungsweise zur Durchsetzung enthalten ist. Die Patientenverfügung muss mit Datum, Ort und Unterschrift versehen werden.

Wer bereits frühzeitig eine Patientenverfügung erstellt, sollte diese zur rechtlich einwandfreien Absicherung alle ein bis zwei Jahre, ebenfalls mit Datum und Unterschrift aktualisieren, um seinen Willen auch in einer geänderten Lebenssituation zu bekräftigen. Kurz: Eine Patientenverfügung sollte nicht älter als zwei Jahre sein.

Am besten auch eine Vorsorgevollmacht erstellen

Eine Patientenverfügung gilt jedoch nur für die gewünschte medizinische Behandlung beziehungsweise Betreuung, nicht jedoch für andere Lebensbereiche. Wer im Krankenhaus liegt und seinen Willen nicht mehr äußern kann, hat auch keine Möglichkeit Dinge aus anderen Lebensbereichen zu regeln. Hier hilft eine Vorsorgevollmacht.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des persönlichen Vertrauens stellvertretend dazu befugt in eigenem Namen zu handeln und zu entscheiden oder auch Verträge abzuschließen. Das kann entweder umfassend oder auch nur für begrenzte Bereiche definiert werden. Die Vorsorgevollmacht gilt nur für den Fall, dass der Betroffene seine Dinge nicht mehr selbst bewältigen kann. Genau wie ein Testament oder eine Patientenverfügung kann die Vorsorgevollmacht jederzeit wieder geändert oder dem Beauftragten auch wieder entzogen werden.

Die Vorsorgevollmacht kann sich zum Beispiel auf bestimmte Verträge wie den Mietvertrag, Verträge und den Einzug in ein Pflegeheim, auf finanzielle Angelegenheiten, aber auch auf viele andere Bereiche beziehen. Zu beachten ist jedoch, dass viele Banken im Falle des Falles nur eine gesonderte Konto- und Depotvollmacht akzeptieren. Letztere ist auch für Erben nützlich, weil es nach dem Tod Monate dauern kann, bis ein Erbschein ausgestellt wird. 

Es ist auch möglich, dem Beauftragten eine Entscheidungsbefugnis für durchzuführende ärztliche Maßnahmen zu erteilen beziehungsweise zu untersagen. Dabei dürfen jedoch keine widersprüchlichen Willensbekundungen zu einer parallel erstellten Patientenverfügung bestehen. Möglich ist auch, dem Beauftragten, die Entscheidung zum Aufenthalt des Betroffenen zu übertragen, so dass dieser entscheiden darf, ob ein Umzug in ein Heim erfolgen soll oder nicht.

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