Bulgarien muss einem bulgarischen Kind, das laut spanischer Geburtsurkunde zwei Mütter hat, einen Personalausweis ausstellen. Diese Auffassung vertrat die zuständige Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Juliane Kokott, am Donnerstag in ihren Schlussanträgen. Eine Geburtsurkunde müsse das Land aber nicht ausstellen. (Az. C-490/20)
Es ging um den Fall einer Bulgarin, die in Spanien lebt und dort mit ihrer britischen Ehefrau eine Tochter bekam. Die spanischen Behörden stellten dem Kind eine Geburtsurkunde aus, in der beide Frauen als Mütter bezeichnet werden.
Die Gemeinde Sofia in Bulgarien weigerte sich jedoch, das ebenfalls zu tun. Die Eintragung zweier weiblicher Elternteile verstoße gegen die öffentliche Ordnung, weil die gleichgeschlechtliche Ehe in Bulgarien nicht erlaubt sei, hieß es. Dagegen zog die bulgarische Frau vor Gericht, das Verwaltungsgericht Sofia bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Die Generalanwältin argumentierte nun, dass die beiden Frauen mit ihrem Kind ein Familienleben in Spanien führten. Würde das Verwandtschaftsverhältnis nicht anerkannt, bedeute das ernsthafte Hindernisse für ein Familienleben in Bulgarien, welche die Frau davon abhalten könnten, irgendwann dorthin zurückzukehren. Ein solches Vorgehen der Behörden verstieße also gegen das Recht auf Freizügigkeit.
Die Verpflichtung zur Anerkennung bedrohe auch nicht die nationale Identität oder das traditionelle Familienbild in Bulgarien. Kokott stellte aber in Frage, ob das Kind überhaupt Bulgarin sei. Nach bulgarischem Recht müsse dazu einer der leiblichen Elternteile die Staatsangehörigkeit besitzen – es ist aber unklar, welche der beiden Frauen die leibliche Mutter ist.
Falls das Mädchen Bulgarin sei, müsse Bulgarien ihm ein Ausweis- oder Reisedokument ausstellen. Das Land könne sich aber auf seine nationale Identität berufen, um die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu verweigern, erklärte die Generalanwältin. Die europäischen Richter müssen der Generalanwältin in ihrem Urteil nicht folgen, tun dies aber oft.