Kommune haftet nicht für Sturz in von Biber gegrabenes Loch

Biber - Bild: maraphotographie via Twenty20
Biber - Bild: maraphotographie via Twenty20

Eine Kommune haftet nicht für die Folgen eines Sturzes in ein von einem Biber gegrabenes Loch. Es besteht keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren, wie das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth in einem Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. Demnach liegt das Risiko beim Betreten der freien Landschaft grundsätzlich beim Betretenden. Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. (Az: 4 = 7325/20)

Die Klägerin wollte in einem ersten Schritt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt Nürnberg einklagen. Damit wollte sie dann unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5500 Euro einfordern. Sie war im April vergangenen Jahres mit ihrem Hund beim Gassigehen auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg in das Erdloch gestürzt und hatte sich am linken Sprunggelenk verletzt. Die Frau warf der Stadt Nürnberg vor, verantwortlich zu sein – die Stadt habe keinen Hinweis auf das Loch gegeben oder Absicherungsmaßnahmen unternommen.

Die Stadt vertrat die Auffassung, durch Schilder hinreichend vor der von Bibern ausgehenden Gefahr gewarnt zu haben. Weitere Schutzmaßnahmen seien wegen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht möglich gewesen. In der Vorinstanz hatte bereits das Landgericht festgestellt, dass das Gebiet hinreichend als Biberrevier ausgeschildert gewesen sei. Das OLG urteilte, es sei zudem hinreichend bekannt, dass es am Wöhrder See Biber gebe – auch Fraßschäden an Bäumen würden neben den Schildern darauf hinweisen.

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