Ermittler haben in Leipzig einen Tatverdächtigen festgenommen, der ohne Genehmigung Maschinen nach Russland geliefert haben soll. Empfänger der hochwertigen Werkzeugmaschinen waren offenbar russische Rüstungsunternehmen, wie die Bundesanwaltschaft am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Dem Beschuldigten werden mutmaßliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz vorgeworfen.
Der Mann wurde am Dienstag durch Beamte des Zollkriminalamts in Leipzig festgenommen. Auch seine Wohn- und Geschäftsräume wurden durchsucht, ebenso Räumlichkeiten von nicht tatverdächtigen Menschen in Leipzig und Berlin. Der Beschuldigte sollte am Dienstag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt werden, um ihm den Haftbefehl zu eröffnen.
Dem Mann wird vorgeworfen, in zwei Fällen Waren ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach Russland ausgeführt zu haben. In zwei anderen Fällen soll er gegen ein Verkaufsverbot verstoßen und dabei gewerbsmäßig und für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt haben.
Der Festgenommene ist demnach Geschäftsführer einer in Sachsen ansässigen Handelsgesellschaft und unterhielt eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen in Russland, dessen Beschaffungsaktivitäten den Angaben zufolge von einem russischen Geheimdienst gesteuert werden. Dieses Unternehmen fungierte als Zwischenhändler, indem es insbesondere hochwertige Werkzeugmaschinen ankaufte und diese an Rüstungsunternehmen in Russland liefern ließ.
Der Beschuldigte soll im Sommer 2019 insgesamt drei Maschinen nach Russland ausgeführt haben, ohne dass hierfür eine entsprechende Genehmigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorlag. Um die deren tatsächliche Bestimmung zu verschleiern, gab der Beschuldigte unverfängliche Empfänger an.
Zudem schloss er 2018 zwei Kaufverträge mit dem Zwischenhändler ab. Die Waren sollten wiederum an einen militärischen Empfänger im Bereich des russischen Trägertechnologieprogramms geliefert werden. Ob die Waren tatsächlich ausgeführt wurden, konnte bislang nicht geklärt werden. Seit Juli 2014 sind sowohl der Verkauf als auch die Ausfuhr von Gütern nach Russland verboten, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind.