Bezieher von Krankengeld müssen für jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Arzt gehen. Andere Bescheinigungen, die auch ohne Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt werden können, wahren den Krankengeldanspruch dann nicht, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Ob derzeit unter Corona-Bedingungen anderes gelten kann, blieb offen. (Az: B 3 KR 6/20 R)
Der Bezug von Krankengeld setzt eine nahtlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit voraus, nach heutigem Recht für alle Arbeitstage. Im Gegensatz zu früher ist eine Lücke etwa über das Wochenende inzwischen unschädlich.
Der Kläger bezog seit März 2015 Krankengeld und bekam mehrere Folgebescheinigungen. Zwischendurch füllte die Ärztin auch ein Formular aus, um der Krankenkasse Einzelheiten zur erwarteten Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erklären.
Hierzu urteilte nun das BSG, dass auch eine solche Formularbescheinigung einer regulären Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichstehen kann, wenn der Inhalt dies trägt. Auch dann sei aber grundsätzlich ein Kontakt notwendig.
Generell müssen sich nach der Kasseler Rechtsprechung die Patienten darum bemühen, dass der Arztbesuch und die Bescheinigung rechtzeitig erfolgen, nach heutigem Recht also spätestens am ersten Werktag nach Auslaufen der vorausgehenden Bescheinigung. Nach dem Kasseler Urteil reicht ein nachträglicher Kontakt zwischen Patient und Arzt aber aus, wenn nicht der Patient für die Verspätung verantwortlich ist.
Den konkreten Fall soll nun das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nochmals prüfen. Die Kasseler Richter deuteten an, dass derzeit unter Corona-Bedingungen anderes gelten könnte, hatten dies aber letztlich nicht zu entscheiden.