OVG bestätigt Arbeitsverbot für Altenheimleiterin in NRW nach Hygieneverstößen

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Die Leiterin eines Seniorenheims im westfälischen Kreis Minden-Lübbecke darf wegen Hygieneverstößen nach einem Corona-Ausbruch weiterhin nicht beschäftigt werden. Die Einrichtungsleiterin habe sich den Anordnungen des Gesundheitsamts „beharrlich widersetzt“, teilte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Montag mit. Demnach war die Pflegekraft wiederholt in Privatkleidung zum Dienst gekommen und hatte zwischen den Wohnbereichen für an Covid-19 erkrankten und gesunden Senioren gewechselt.

Im Dezember infizierten sich in der Seniorenresidenz laut OVG 20 Bewohner und zehn Mitarbeiter mit dem Coronavirus. Sieben Bewohner starben. Das zuständige Gesundheitsamt habe die Einrichtungsleiterin nach dem Ausbruch „trotz anders lautender Anordnungen“ mehrfach nicht in Dienstkleidung bei der Arbeit angetroffen.

Während ihrer Schicht soll die Pflegerin zudem mehrfach zwischen den strikt getrennten Bereichen für infizierte und gesunde Bewohner gewechselt haben. Nach den Hygieneverstößen wurde ihr die Arbeit im Januar untersagt. Mit einer dagegen gerichteten Beschwerde hatte die Leiterin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Minden Erfolg.

Dieser Entscheidung widersprach das OVG. Die Frau habe ihre Vorbildfunktion als Leiterin nicht wahrgenommen, entschied das Gericht per Eilbeschluss. Demnach setzte sie „ihre eigenen Regeln“ über die Anordnungen des Gesundheitsamts. Die ehemalige Leiterin sei selbst nach Erlass des Beschäftigungsverbots noch in Privatkleidung im der Seniorenresidenz angetroffen worden. Den mehrmaligen Wechsel zwischen den getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht bestritten, „sondern für notwendig und nicht gefahrbringend“ gehalten.

Angesichts der Möglichkeit eines neuerlichen Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus falle eine Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung hygienischer Standards aus, erklärte das Gericht. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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