Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde von Firma wegen „Waffenungleichheit“ ab

Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)
Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)

Das Bundesverfassungsgericht hat die grundrechtlichen Anforderungen an die prozessuale Waffengleichheit auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts bestätigt. In einem am Freitag verkündeten Beschluss ließen die Karlsruher Richter im Fall eines Herstellers von Abdrucksets für Zahnschienen eine Verfassungsbeschwerde nicht zu. Der Fall hat demnach keine grundsätzliche Bedeutung, da die im Presse- und Äußerungsrecht geltenden Maßstäbe im Grundsatz auch für das Lauterkeitsrecht gelten.

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen aus dem Dentalbereich, das seinen Kunden Produkte nach Hause schickt, mit denen diese selbst einen Abdruck sowie Fotos ihres Gebisses machen können, um daraus individuelle Schienen zur Zahnkorrektur zu erstellen. Ein anderes Unternehmen machte einen Testkauf eines solchen Abdrucksets. Danach verklagte diese Firma den Hersteller wegen fehlender Kennzeichnung mit dem CE-Kennzeichen und forderte Unterlassung. 

Über diese Forderung streiten die beiden Unternehmen in einem noch laufenden Zivilprozess. Gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I zog der Hersteller des Abdrucksets vor das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter erkannten zwar an, dass es vom Gericht Verstöße bei der Information des Unternehmens gab. Für eine Verfassungsklage reichte dies aber nicht, das Unternehmen habe auch nicht einen schweren Nachteil darlegen können. Das eigentliche Verfahren, bei dem zuletzt eine mündliche Verhandlung angesetzt war, kann also weiter laufen.

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