Der niederländische Versandhändler Doc Morris darf Medikamente nicht über einen sogenannten Apothekenautomaten ausgeben. Mit drei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entsprechende Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. (Az: I ZR 122/19, I ZR 123/19 und I ZR 155/19)
Doc Morris hatte in Zusammenarbeit mit der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt im Neckar-Odenwald-Kreis einen Videoterminal aufgestellt, über das Patienten mit einem Apotheker des Versandhändlers sprechen konnten. Auf dieser Grundlage wurden auch rezeptpflichtige Medikamente über einen Automaten ausgegeben. Die Gemeinde sah in dem Automaten eine Chance, die Bevölkerung vor Ort mit Medikamenten zu versorgen. Die letzte Apotheke in dem 2000 Einwohner zählenden Ort hatte schon Jahre zuvor geschlossen.
Gegen den Automaten klagten jedoch mehrere Apotheker und der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Im Mai 2019 hatte das OLG Karlsruhe den Klagen stattgegeben und keine Revision zugelassen. Insbesondere akzeptierten die Karlsruher Richter nicht das Argument von DocMorris, der Automat sei eine Spielart des nach EU-Recht zulässigen Versandhandels, nur dass hier der Versand schon vor der Bestellung erfolge. Der Versandhandel setze gerade eine vorherige Bestellung voraus, so das OLG. Zudem sei die Dokumentation bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente unzureichend.
Dies bestätigte nun der BGH. Er wies die Anträge von DocMorris ab, die Revision doch noch zuzulassen. Das Arzneimittelrecht sehe eine gründliche Überwachung bei der Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln vor, betonten die Karlsruher Richter. DocMorris habe nicht dargelegt, dass dieses hohe Schutzniveau auch bei der Automatenabgabe sichergestellt sei. Auch der Forderung des niederländischen Versandhändlers, den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen, kam der BGH nicht nach.