Wie ein Untersuchungsausschuss gebildet wird und was er tut

Bundestag in Berlin
Bundestag in Berlin

Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt“ – so steht es in Artikel 44 des Grundgesetzes. Durch die Regelung haben Regierungskoalitionen praktisch keine Chance, einen Untersuchungsausschuss zu verhindern.

Untersuchungsausschüsse sollen mögliche Missstände und Fehlverhalten in Regierung und Verwaltung aufklären. Ein Untersuchungsausschuss des Bundestags kann sich nur mit Fragen befassen, die zum Kompetenzbereich der Bundes gehören.

Wenn der Bundestag die Einsetzung eines solchen Gremiums beschließt, wird damit auch der Untersuchungsauftrag festgelegt. Der Ausschuss wird gemäß der Mehrheitsverhältnisse im Parlament besetzt; jede Fraktion muss vertreten sein. Er hat weitreichende Kompetenzen: Bei der Beweisaufnahme gelten dieselben Regeln wie in einem Strafprozess vor Gericht, etwa zur Vorladung von Zeugen.

Für Untersuchungsausschüsse gilt das Prinzip der sogenannten Diskontinuität: Sie verlieren mit dem Ende der Wahlperiode ihre Aufgabe. Das Ergebnis der Untersuchungen fasst der Ausschuss in einem Abschlussbericht zusammen. Gibt es darüber kein Einvernehmen, kann die Minderheit ein Sondervotum abgeben.

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