„Erasmus+“: Bei EU-Freiwilligendienst Kindergeld nur für geprüfte Programme

Bundesfinanzhof - Bild: Daniel Schvarcz
Bundesfinanzhof - Bild: Daniel Schvarcz

Wenn Jugendliche an einem europäischen Freiwilligendienst etwa des Programms „Erasmus+“ teilnehmen, können die Eltern nicht immer Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist, dass der Dienst Teil eines von einer sogenannten Nationalen Agentur genehmigten Projekts ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Für deutsche Träger ist dies die Agentur „Jugend für Europa“ in Bonn. (Az: III R 51/19)

Danach kann sich ein Vater aus Sachsen noch Hoffnung auf eine Kindergeldnachzahlung machen. Seine Tochter hatte ab September 2018 einen Freiwilligendienst in Großbritannien gemacht. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab, weil es sich um einen Dienst des Programms „Erasmus+“ gehandelt habe.

Wie nun der BFH entschied, schließt dies die Zahlung nicht aus. Voraussetzung für das Kindergeld sei, dass der Dienst den entsprechenden Vorgaben entspricht. Dies werde in den einzelnen EU-Staaten von einer „Nationalen Agentur“ geprüft. Eltern könnten daher Kindergeld beanspruchen, wenn das Projekt, in dessen Rahmen der Freiwilligendienst erfolgt, von einer Nationalen Agentur genehmigt wurde und entsprechend gefördert wird.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn das Programm bei „Erasmus+“ lediglich registriert wurde. Im konkreten Fall soll das Sächsische Finanzgericht in Leipzig dies überprüfen.

Nationale Agentur für Deutschland ist „Jugend für Europa“ in Bonn. Diese ist auch für die Nachfolgeprogramme von „Erasmus+“, „Jugend in Aktion“ und „Europäisches Solidaritätskorps“ zuständig.

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