Versuchen Väter, ihr von der Mutter entführtes Kind zurück nach Deutschland zu holen, beteiligt sich das Finanzamt nicht an den Kosten. Diese können nicht als „außergewöhnliche Belastungen“ steuermindernd geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 15/18)
Der Kläger aus Nordrhein-Westfalen war Anfang 2012 Vater geworden. Seine damalige Ehefrau nahm die neu geborene Tochter für einen angeblichen Urlaub mit in ihr Herkunftsland in Südamerika. Beide kamen nicht wieder zurück.
Der Vater strengte ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen an, das solche Streitfälle international regelt. Für Anwalts- und Gerichtskosten sowie notwendige Reisen gab er über 20.000 Euro aus – freilich ohne Erfolg.
Seine Kosten gab der Vater in seiner Steuererklärung für 2014 als „außergewöhnliche Belastungen“ an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an – zu Recht, wie nun der BFH entschied.
Zur Begründung verwiesen die obersten Steuerrichter auf ein seit 2013 geltendes Abzugsverbot für Prozesskosten. Dies greife auch hier. Denn Ausnahmen lasse das Gesetz nur zu, wenn ein Steuerpflichtiger ohne den Prozess „Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Dies meine „allein die materielle Lebensgrundlage“, betonte der BFH. Von der Kindesentführung sei aber „ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen“. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche enge Auslegung bestünden nicht.
2017 hatte der BFH bereits entschieden, dass aus gleichen Gründen auch die Prozesskosten einer Scheidung steuerlich nicht als „außergewöhnliche Belastungen“ gelten.