EuGH-Generalanwalt: Kein Ausgleichsanspruch nach Umleitung des Flugs in derselben Stadt

Symbolbild: Fliegendes Flugzeug
Symbolbild: Fliegendes Flugzeug

Einem Flugpassagier steht nach Ansicht eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nicht pauschal eine Ausgleichszahlung zu, wenn sein Flug zu einem nahe gelegenen anderen Flughafen umgeleitet wird. Allerdings müsse die Airline die Kosten für die Reise zwischen den Flughäfen übernehmen. Tue sie dies nicht, stünde dem Fluggast die Erstattung eines den Umständen angemessenen Betrags zu, schlug Priit Pikamäe dem EuGH am Donnerstag zur Entscheidung vor. (Az. C-826/19)

Geklagt hatte ein Passagier von Austrian Airlines, dessen Flug von Wien nach Berlin eine knappe Stunde verspätet war und wegen des Nachtflugverbots in Tegel nach Schönefeld umgeleitet wurde. Der Nachhauseweg verlängerte sich für ihn dadurch um 16 Kilometer. Der Passagier verklagte die Fluggesellschaft in Österreich auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro. Das Landesgericht Korneuburg bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.

Der Passagier habe keinen Anspruch auf Ausgleich, argumentierte Pikamäe, wenn sich der Ausweichflughafen in derselben Region befinde. Ein Ausgleichsanspruch entstehe nur, wenn der Fluggast den urspünglichen Zielflughafen mit mehr als drei Stunden Verspätung erreiche. 

Allerdings müsse die Airline von sich aus anbieten, die Kosten für die Beförderung dorthin oder zu einem vereinbarten Ziel in der Nähe zu übernehmen. Versäume sie dies, stehe dem Passagier ein Anspruch auf Erstattung in notwendiger, angemessener und zumutbarer Höhe zu. Die europäischen Richter müssen dem Generalanwalt in ihrem Urteil nicht folgen, tun dies aber oft.

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