Die Genehmigung eines höheren Portos der Deutschen Post für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe im Jahr 2019 ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln per Beschluss festgestellt und die aufschiebende Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage angeordnet, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller, einen bundesweit tätigen Logistik-Verband. (Az.: 21 L 2082/20)
Der Verband hatte nach Gerichtsangaben gegen die Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur für die Deutsche Post vom 12. Dezember 2019 Klage erhoben und am 6. November 2020 einen Eilantrag gestellt. Darin machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos sei rechtswidrig.
Dem folgte nun das Verwaltungsgericht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei an. Die Bundesnetzagentur sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die genehmigungsfähigen Kosten der Deutschen Post ausgegangen, monierten die Richter.
Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die Bundesnetzagentur habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichsmarktbetrachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen – also die Deutsche Post – in den Blick genommen.
Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig bis zum Ergehen einer wirksamen Entgeltgenehmigung nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller.
Damit beschränkte das Kölner Gericht die Geltung seiner Entscheidung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfahrensbeteiligten. Nach Gerichtsangaben dürften weitere Klagen beziehungsweise Eilanträge gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein, da seit deren Bekanntwerden im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen sei.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.