Hilfe durch Familie im Herkunftsland nicht entscheidend für Flüchtlingsstatus

EuGH/Justizia
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Die soziale und wirtschaftliche Unterstützung durch die erweiterte Familie im Herkunftsland entspricht nicht dem Schutz vor Verfolgung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch im Fall eines Somaliers, dem in Großbritannien der Flüchtlingsstatus aberkannt werden soll. Einen Schutz vor Verfolgung müsse entweder der Staat garantieren oder eine Partei, die ihn kontrolliert. (Az. C-255/19)

Es geht um einen Mann aus Mogadischu, der seit 2003 in Großbritannien als anerkannter Flüchtling lebt. Als Mitglied eines Minderheitenclans wurde er mehrmals von Milizen angegriffen. Der Flüchtlingsstatus sollte ihm 2014 entzogen werden, weil sich die Lage laut Innenministerium in seinem Herkunftsland geändert hatte: Angehörige von Minderheiten würden nicht mehr verfolgt, und die erweiterte Familie biete außerdem Unterstützung.

Das zuständige britische Gericht fragte den EuGH, ob diese soziale und wirtschaftliche Hilfe durch den Clan eine begründete Furcht vor Verfolgung als Angehöriger einer Minderheit – die Voraussetzung für den Flüchtlingsstatus ist – nichtig mache. Dies sei nicht so, entschied der EuGH nun. Die Anforderungen, die an einen solchen Schutz bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden, müssten dieselben sein wie die, die ursprünglich bei der Anerkennung als Flüchtling berücksichtigt worden waren.

Zudem habe die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass in Somalia durchaus die Gefahr der Verfolgung bestehe und es keinen wirksamen Schutz davor gebe. Ob dies in dem Fall so ist, muss nun das britische Gericht entscheiden. Der EuGH war für die Beantwortung der vorgelegten Fragen noch zuständig, weil sie ihm vor dem Brexit gestellt worden waren.

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