Bundesverfassungsgericht verweist Sterbewillige auf neue Rechtslage

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Vor einem Jahr kippte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe – nun haben die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaars abgelehnt, das die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital erstreiten wollte. Da sich die rechtliche Situation grundlegend verändert habe, sollten die beiden ihr „anerkanntes Recht“ zunächst auf anderem Wege verfolgen, teilte das Gericht am Freitag mit. (Az. 1 BvR 1837/19)

Die Eheleute hatten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) noch vor dem Urteil vom Februar 2020 um die Erlaubnis gebeten, das Mittel kaufen zu dürfen. Das Institut lehnte ab, auch in den Vorinstanzen hatten sie keinen Erfolg. Darum zogen die beiden vor das Bundesverfassungsgericht. Auch nachdem Karlsruhe das Verbot gekippt habe, könnten sie sich eine tödliche Dosis Natriumpentobarbital nicht verschreiben lassen, argumentierten sie. Das ärztliche Landesstandesrecht in Hessen verbiete es.

Das Bundesverfassungsgericht verwarf ihre Klage nun als unzulässig. Mit Blick auf das Urteil von 2020 sei es den beiden zuzumuten, ihre Bemühungen wiederaufzunehmen, „die tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierung ihres Wunsches nach einem selbstbestimmten Tod zu schaffen“, hieß es. Diese Möglichkeit sei inzwischen wesentlich verbessert. Da das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe nichtig geworden sei, sei eine Suche nach Suizidhelfern und Menschen, die ihnen ein Mittel verschreiben würden und dürften, nicht mehr aussichtslos.

Das Gericht erklärte, dass eine Entscheidung in der Sache derzeit den politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung neuer gesetzlicher Regelungen einschränken würde. Sterbehilfe ist politisch seit langem umstritten. Schon 2017 urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass schwer kranke Menschen im Ausnahmefall ein Recht auf ein tödliches Mittel haben. Das Bundesgesundheitsministerium hielt dennoch zunächst daran fest, dass das BfArM entsprechende Anträge ablehnen sollte.

Im Februar 2020 folgte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Seitdem ist es nicht mehr strafbar, anderen Menschen beim Suizid zu helfen, auch wenn dies geschäftsmäßig geschieht – also etwa durch Vereine oder Ärzte, die regelmäßig beim Sterben helfen. Sie können beispielsweise Medikamente besorgen.

Die konkrete Selbttötung, also die Einnahme des Medikaments, muss aber durch den Sterbewilligen selbst erfolgen. Trotz des Urteils bleibt die Lage für Betroffene kompliziert, weil eine gesetzliche Neuregelung noch aussteht und es vielerorts – wie auch im aktuellen Fall – berufsrechtliche Regelungen gibt, die Ärzten das Verschreiben einer tödlichen Dosis untersagen.

Inzwischen werden neue Gesetze diskutiert. In der vergangenen Woche stellte eine parteiübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten einen Gesetzesentwurf vor. Demnach könnte es ein Recht auf Hilfe zum Suizid und Verschreibung eines entsprechenden Medikaments geben, wenn vorher eine eingehende Beratung erfolgte. Ärzte sollten zwar nicht zur Suizidbeihilfe gezwungen werden dürfen, berufsrechtliche Regelungen solle es aber nicht mehr geben.

Das Bundesverfassungsgericht will die politische Ausarbeitung nicht vorwegnehmen, wie es nun mitteilte. Es erhofft sich von einer Vorabklärung „im Rahmen eigener Bemühungen um suizidhilfebereite Personen“ außerdem eine erheblich verbesserte Entscheidungsgrundlage.

Nur durch neue Anstrengungen der Kläger ließe sich ermessen, welche konkreten Möglichkeiten die Lage biete und ob inzwischen „ausreichend praktische und zumutbare Möglichkeiten bestehen, einen Suizidwunsch zu realisieren.“ Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum jetzigen Zeitpunkt stünde dagegen auf weitgehend unsicherer Grundlage.

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