Landkreis scheitert mit Verfassungsbeschwerde wegen Sorgerechts für 13-Jährige

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage eines Landkreises wegen des Sorgerechts für eine 13-Jährige nicht zur Entscheidung angenommen. Der Landkreis könne die Rechte des Kinds nicht geltend machen und sich auch nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen, teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit. Es ging um die Frage, ob das Mädchen bei seiner Mutter leben kann, deren Lebensgefährte wegen Kindesmissbrauchs verurteilt wurde. (Az. 1 BvR 1395/19)

Die Sache ging bereits durch mehrere Instanzen. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht und lebt vom Vater getrennt. 2016 zog sie in die Wohnung ihres neuen Partners, der einige Monate zuvor wegen Kindesmissbrauchs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war.

Als das Jugendamt davon erfuhr, bestellte es die beiden Erwachsenen zum Gespräch. Der Mann erklärte sich bereit, aus der Wohnung auszuziehen. Trotzdem nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und brachte es in einer Jugendhilfeeinrichtung unter. Das Familiengericht entschied aber, dass das Mädchen wieder zur Mutter zurückkehren solle.

Auf die Beschwerde des Landkreises hin entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe 2018, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Der Landkreis wurde zum Pfleger des Kinds bestimmt. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil 2019 aber auf und verwies es zur neuerlichen Verhandlung zurück.

Das Oberlandesgericht ordnete schließlich an, dass das Kind zur Mutter zurückkehren solle, dass diese aber Erziehungshilfe in Anspruch nehmen müsse. Jugendamt und Familiengericht sollten sich weiter mit um das Kind kümmern. Der Landkreis zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht. Unter anderem sah er das Recht des Kinds auf Schutz durch den Staat verletzt.

Allerdings sei der Rechtsweg noch nicht erschöpft, erklärten die Karlsruher Richter nun. Der Landkreis könne die Rechte des Kinds zudem nicht an seiner statt geltend machen. Grundsätzlich geht es bei Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe um die eigenen Rechte. Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen Kläger fremde Rechte geltend machen können.

Ein solcher liege hier nicht vor, teilte das Gericht mit. Das Kind könnte sowohl durch einen Ergänzungspfleger als auch durch die bereits früher bestellte Verfahrensbeiständin vertreten werden.

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