Ein lettischer Verdächtiger darf vorerst nicht an sein Heimatland ausgeliefert werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verbot dies laut Mitteilung vom Dienstag mit einer einstweiligen Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung. Der Mann macht geltend, dass ihn in Lettland menschenunwürdige Haftbedingungen erwarten könnten. (Az. 2 BvR 156/21)
Er wurde Ende 2020 auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vorläufig festgenommen. Die lettischen Behörden führen gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drogenhandels. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg ordnete Auslieferungshaft an, gegen seine Auslieferung wehrte sich der Mann aber mit Verweis auf die Haftbedingungen in Lettland.
Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und nach Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gebe es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er dort menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sei.
Das Gericht in Hamburg bat die Generalstaatsanwaltschaft darum, eine Stellungnahme der lettischen Behörden einzuholen. Diese teilten mit, dass Menschenrechte der Gefangenen in lettischen Haftanstalten nicht verletzt würden, und lieferten einige Einzelheiten.
Das Hamburger Gericht erklärte die Auslieferung daraufhin für zulässig und wies auch eine Anhörungsrüge des Verdächtigen zurück. Daraufhin wandte sich dieser an das Bundesverfassungsgericht.
Er argumentierte, dass das Gericht weitere Informationen hätte einholen müssen, vor allem zu dem Gefängnis, in dem er nach einer möglichen Verurteilung einsäße. So hätten die Behörden etwa die genaue Zellengröße nicht mitgeteilt, ebenso wenig Lichtverhältnisse und Möglichkeiten zur Bewegung.
Es erscheine möglich, dass das Hanseatische Oberlandesgericht dies nicht ausreichend geprüft habe, teilte das Bundesverfassungsgericht nun mit. Zunächst dürfe der Mann nicht ausgeliefert werden. Sollte sich die geplante Auslieferung aber als rechtmäßig erweisen, könne dies immer noch geschehen.