Wenn Eltern während der Elternzeit länger erkranken, wird ihnen das Krankengeld mindernd auf das Elterngeld angerechnet. Das gilt für das Basiselterngeld ebenso wie für das 2014 eingeführte sogenannte Elterngeld Plus, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 10 EG 3/20 R)
Die Klägerin hatte 2015 nach der Geburt ihres Sohnes ihre Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 Prozent einer vollen Stelle wieder aufgenommen. Zusätzlich erhielt sie sogenanntes Elterngeld Plus.
Dieses sieht Leistungen in nur halber Höhe vor, dafür aber mit doppelter Bezugsdauer bis zu 24 Monaten und ohne Anrechnung des Einkommens aus einer Teilzeitarbeit. Dies soll Müttern den schnellen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben erleichtern und zudem Väter motivieren, sich stärker an der Kinderbetreuung zu beteiligen.
Als die Klägerin für längere Zeit krank wurde, erhielt sie nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld. Die Elterngeldstelle rechnete dies an, so dass die Mutter nur noch das Mindestelterngeld erhielt – das sind beim Basiselterngeld 300 Euro, hier beim Elterngeld Plus 150 Euro pro Monat.
Die junge Mutter hatte so monatlich 600 Euro weniger auf dem Konto. Mit ihrer Klage meinte sie, dies sei gleichheitswidrig und widerspreche den Zielen des Gesetzes.
Doch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht die Anrechnung sogenannter Lohnersatzleistungen vor, wie nun das BSG betonte. Der Gesetzgeber habe dabei auch das Krankengeld im Blick gehabt, es aber zugunsten einer einheitlichen Regelung nicht ausgenommen. Das Risiko der Erwerbsunfähigkeit liege daher bei den Eltern. Eine unzulässige oder gar verfassungswidrige Härte bedeute dies nicht.
Bei Elterngeld Plus wirkt sich die Anrechnung in der Regel stärker aus als beim Basiselterngeld. Mit einer geplanten Gesetzesänderung zum September wird die Anrechnung des Krankengelds auf das Elterngeld möglicherweise aufgehoben.