Linksfraktion im Bundestag scheitert mit Ceta-Organklage vor Verfassungsgericht

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Linksfraktion im Bundestag im Zusammenhang mit dem EU-Kanada-Handelsabkommen Ceta als unzulässig abgelehnt. Die Fraktion habe nicht darlegen können, dass ihre eigenen Rechte oder die Rechte des Bundestags verletzt worden seien, sagte Vizegerichtspräsidentin Doris König am Dienstag bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Die Linke hatte bemängelt, dass der Bundestag zu Ceta nur eine Stellungnahme und kein Gesetz beschlossen hatte. (Az. 2 BvE 4/16)

In dieser Stellungnahme erlaubte der Bundestag der Bundesregierung 2016 unter bestimmten Voraussetzungen, im EU-Rat die vorläufige Anwendung von Ceta zu unterzeichnen. Die Linke sah dadurch das Grundgesetz verletzt. Es sei nicht sichergestellt, dass die EU nicht außerhalb ihrer Kompetenzen handle, hieß es zur Begründung.

Sollte die EU tatsächlich verfassungswidrig handeln, könnte dies aber auch nicht durch ein Gesetz im Vorfeld legitimiert werden, erklärte das Bundesverfassungsgericht nun. Darum scheide eine Rechtsverletzung wegen eines fehlenden Gesetzes von vornherein aus. Auch habe der Bundestag – anders als von der Linken beklagt – seine Verantwortung wahrgenommen. Die Abgeordneten hätten sich intensiv mit Ceta auseinandergesetzt.

Ceta regelt den Wegfall fast aller Zölle zwischen der EU und Kanada. Teile des Abkommens traten vorläufig im September 2017 in Kraft. Vollständig in Kraft treten kann Ceta erst, wenn alle EU-Staaten das Abkommen ratifiziert haben. Deutschland wartet dazu die Entscheidungen aus Karlsruhe ab – beim Bundesverfassungsgericht liegen noch weitere Klagen.

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