EuGH-Generalanwalt: Richterernennung in Polen kann gegen EU-Recht verstoßen

EuGH/Justizia
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Die Ernennung einiger Richter an Polens Oberstem Gericht könnte nach Ansicht eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen EU-Recht verstoßen. Wenn dadurch berechtigte Zweifel an der Neutralität aufträten, handle es sich nicht um ein unabhängiges Gericht, argumentierte Generalanwalt Evgeni Tanchev am Donnerstag in seinen Schlussanträgen. Geklagt hatten unabhängig voneinander eine Richterin und ein Richter. (Az. C-487/19 und C-508/19)

Es geht um die mögliche Verstrickung von Justiz und Politik. Gegen die Richterin an einem Amtsgericht läuft ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Verschleppung von Verfahren. Der Richter am Obersten Gericht, der das zuständige Disziplinargericht bestimmte, sei aber gar keiner, argumentiert sie – denn das Auswahlverfahren vor dessen Ernennung habe auf einer Bekanntmachung des Präsidenten ohne Unterschrift des Ministerpräsidenten beruht. 

Zudem sei gegen die Ernennung beim Obersten Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt worden, über den noch nicht entschieden sei. Auch im zweiten Fall wurde am Obersten Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt. Hier ging es um die Versetzung eines Kritikers der Justizreformen, gegen die dieser sich vor Gericht wandte.

Er beantragte die Ablehnung der Kammer am Obersten Gericht, die sich mit seinem Fall befassen sollte. Bevor das Gericht darüber entschieden hatte, verwarf ein neuer Einzelrichter seinen Antrag. Gegen dessen Ernennung war zuvor ein Rechtsbehelf eingelegt worden, über den noch nicht entschieden war.

Dies stelle einen „eklatanten Verstoß“ gegen die EU-rechtskonform ausgelegten nationalen Vorschriften dar, argumentierte der Generalanwalt. In einem Disziplinarverfahren wie dem gegen die Richterin könne das zuständige Gericht nicht von einem Richter benannt werden, dessen Ernennung gegen EU-Recht verstoße.

Der Präsident habe hier möglicherweise gegen grundlegende Normen des nationalen Rechts verstoßen, hieß es. Ob das in diesen Fällen zutrifft und welche Folgen es hat, darüber muss nun das nationale Gericht entscheiden.

Erst im März hatte der EuGH in einem anderen Fall entschieden, dass die Neuregelung zur Besetzung von Richterstellen an Polens Oberstem Gericht gegen EU-Recht verstoßen könne. Die europäischen Richter müssen dem Generalanwalt bei ihrem Urteil nicht folgen, tun dies aber oft.

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