Im Mordprozess um ein vor rund 25 Jahren in einer Sandgrube in Nordrhein-Westfalen entdecktes Opfer hat das Landgericht Aachen den Angeklagten zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Urteil gegen den 51-jährigen Achim K. erging am Dienstag wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge. Zusammen mit einem mutmaßlichen Komplizen, der 1997 bei einem Verkehrsunfall starb, soll K. im Jahr 1996 einen 43 Jahre alten Mann aus Würselen grausam und aus Habgier in dessen Werkstatt getötet haben.
Zwischen dem Angeklagten, seinem Mittäter und dem späteren Opfer soll es damals zu einer Auseinandersetzung gekommen sein, weil der 43-Jährige die Werkstatt nicht mehr mit ihnen teilen wollte. Der Komplize soll dem Opfer daraufhin mehrfach massiv auf den Kopf geschlagen haben.
Schließlich gab ihm der Angeklagte „den Rest“, wie der Vorsitzende Richter Roland Klösgen aus einer Zeugenaussage zitierte. Die Leiche des Opfers hätten beide Männer anschließend „wie Müll“ in einer rund hundert Kilometer entfernten Sandgrube bei Rheurdt-Schaephuysen nahe Duisburg „entsorgt“.
Die Kammer sei zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sich des Mordes schuldig gemacht habe, sagte Klösgen. Wenngleich eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach über 24 Jahren nicht mehr möglich sei, wäre sie damals „mit ziemlicher Sicherheit festgestellt worden“.
Den Mord begingen der Angeklagte und sein damaliger Komplize Peter S. nach Auffassung der Kammer aus Habgier. Ziel sei es gewesen, durch „das Wegschaffen“ des Opfers an dessen Werkstatt zu gelangen. „Das belegt allein der Umstand, dass sie die Werkstatt danach weiter betrieben haben“, sagte der Richter.
Die Beweisaufnahme habe für die Verurteilung des Angeklagten „einige Anhaltspunkte hergegeben“. Entscheidender seien aber die Aussagen von Zeugen gewesen, allen voran die von Thomas S., Bruder des 1997 gestorbenen mutmaßlichen Komplizen Peter. Als der sogenannte Cold Case 2019 zum wiederholten Mal in der ZDF-Sendung „Aktenzeichen XY … ungelöst“ behandelt wurde, gab S. den entscheidenden Hinweis.
In seiner Aussage benannte er nicht nur das Opfer, sondern auch die Täter. Außerdem sprach er von einem Hammer als Tatwaffe. „Das ist Täterwissen“, sagte der Richter. In der Ausstrahlung sei lediglich von einem Rohr als mögliche Tatwaffe die Rede gewesen. Auch dass das Opfer letztlich zu Tode stranguliert wurde, sei zuvor nicht bekannt gewesen.
Dass S. 2019 mit seinem Anruf von seiner eigenen Täterschaft ablenken wollte, befand die Kammer für „unplausibel“ und „eher abwegig“, weil zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Identität des Toten festgestanden, geschweige denn ein Verdacht gegen S. bestanden habe. „Er wollte, dass das Opfer einen Namen bekommt, dass die Angehörigen Gewissheit haben“, schloss Klösgen.
Der Angeklagte schwieg bis zuletzt zu den Vorwürfen. Die Verteidigung kündigte an, Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen. „Wir sind der Auffassung, dass das Mordmotiv nicht gegeben ist“, sagte der Rechtsanwalt Harald Simons.
Der Tochter des Opfers habe das Urteil Gewissheit gebracht, erklärte Sabine Appel, Anwältin der Nebenklage. Die heute 31-Jährige sei viele Jahre davon ausgegangen, von ihrem Vater „im Stich gelassen“ worden zu sein. „Sie hat nun wirklich alle Details erfahren – sie weiß genau, was ihrem Vater passiert ist“, sagte Appel. Ihre Mandantin werde viel Hilfe dabei brauchen, dies zu verarbeiten.