Offenes Kirchenasyl kein Hindernis für höhere Asylbewerberleistungen

Symbolbild: Kirche
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Asylbewerber, die im offenen Kirchenasyl Schutz gefunden hatten, haben nach 18-monatigem Aufenthalt in Deutschland trotzdem Anspruch auf sogenannte Analogleistungen in Höhe der Sozialhilfe. Das Kirchenasyl sei nicht missbräuchlich, sondern vom Staat letztlich geduldet, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 7 AY 4/20 R)

Es gab damit einer Frau aus Äthiopien recht. Sie war 2016 über Italien nach Deutschland gekommen, nach EU-Recht wäre daher Italien für ihren Asylantrag zuständig gewesen, ihr Antrag in Deutschland wurde deshalb abgelehnt. Nach sechs Monaten wird allerdings das Aufenthaltsland zuständig, wenn es bis dahin einen Asylbewerber nicht in das EU-Einreiseland überstellt hat.

Um in dieser Zeit nicht abgeschoben zu werden, begab sich die Äthiopierin in die Räumlichkeiten einer Kirchengemeinde in Bayern. Der Pfarrer teilte dies der Ausländerbehörde mit. Dies wird als „offenes Kirchenasyl“ bezeichnet, weil die Frau nicht wirklich untergetaucht war. Nach Absprachen zwischen Staat und Kirchen verzichten die Behörden dennoch darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen.

Für ihren Unterhalt bekommen Asylbewerber zunächst Leistungen deutlich unterhalb der Sozialhilfe. Nach damals 15, heute 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland besteht dann Anspruch auf „Analogleistungen“ auf Sozialhilfeniveau. Dies gilt allerdings nicht, wenn Flüchtlinge ihren Aufenthalt selbst missbräuchlich verlängert haben, etwa indem sie ihren für die Abschiebung nötigen Pass vernichtet oder die Mithilfe bei der Beschaffung notwendiger Papiere verweigert haben.

Das BSG urteilte nun, dass die Behörden einem Ausländer nicht allein deshalb Rechtsmissbrauch vorwerfen können, weil er einer aus Sicht der Behörden zumutbaren Ausreiseaufforderung nicht nachkommt. „Nicht anders stellt sich der faktische Verzicht des Staats auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht beim offenen Kirchenasyl dar; denn weder das Verhalten der Kirche noch der Klägerin hat die Umsetzung der Ausreiseverpflichtung rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht.“ Der Aufenthaltsort der Äthiopierin sei bekannt gewesen. Der Staat verhalte sich aber widersprüchlich, wenn er ihr dann Rechtsmissbrauch vorwirft.

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