Urteil: Kündigung von Maskenverweigerer trotz „Rotzlappenbefreiung“ wirksam

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Die fristlose Kündigung eines Servicetechnikers, der bei der Arbeit keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollte, ist trotz dessen Vorlage eines ärztlichen Attests wirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Köln im Fall eines Technikers, der ein als „Rotzlappenbefreiung“ tituliertes ärztliches Attest auf Blankopapier vorgelegt hatte, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Darin hieß es, für den Mann sei es aus medizinischen Gründen unzumutbar, eine Maske zu tragen.

Mit der Befreiung wollte der Mann demnach erreichen, bei einem Auftrag im Außendienst keinen Mundschutz tragen zu müssen – obwohl der Kunde ausdrücklich darauf bestand. Sein Arbeitgeber habe das Attest „mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben“ nicht anerkannt, jedoch die Übernahme der Kosten für die medizinischen Masken angeboten. Als der Techniker den Auftrag weiter ablehnte, wurde ihm gekündigt. Dagegen ging er gerichtlich vor.

Nach Einschätzung  der Kammer bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen, weil der Techniker den Mund-Nasen-Schutz selbst als „Rotzlappen“ bezeichnete. Ohne konkrete Diagnose sei das Attest ohnehin wenig aussagekräftig. Einer angebotenen betriebsärztlichen Untersuchung sei der Mann zudem nicht nachgekommen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht in Köln eingelegt werden.

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