Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht gegen EU-Recht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag und bestätigte damit frühere Urteile des Gerichts der EU. Es ging um 2014 und 2016 eingeführte Steuern, die die EU-Kommission als unzulässige staatliche Beihilfen wertete. (Az. C-562/19 P und C-596/19 P)
Der polnische Fall drehte sich um eine Steuer auf den Umsatz von Verkäufen im Einzelhandel, die ab einer bestimmten Schwelle deutlich höher war. Die Kommission sah darin eine verbotene Beihilfe und einen selektiven Vorteil für Unternehmen mit niedrigem Umsatz. Das EuG bewertete dies jedoch anders und erklärte den Kommissionsbeschluss 2019 für nichtig.
Im ungarischen Fall ging es um eine progressive Steuer auf Einkünfte aus der Verbreitung von Werbung, bei deren Bemessung frühere Verluste teilweise eingerechnet wurden. Auch dies wertete die EU-Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe, was das EuG wiederum für nichtig erklärte.
Die Kommission rügte die Urteile vor dem EuGH, der dies nun zurückwies. Er bestätigte den Grundsatz, dass Mitgliedsstaaten das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einführen könnten. Somit falle auch eine an den Umsatz anknüpfende progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats, wenn sie keine offensichtlich diskriminierenden Elemente enthalte.