Im VW-Dieselskandal sind noch mehrere Fragen offen: Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Dienstag (ab 9.00 Uhr) weiter über mögliche Schadensersatzansprüche von Kunden des Autoherstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihren Diesel-Pkw. Als strittig gilt insbesondere der Fall eines Klägers, der einen Gebrauchtwagen nach Aufdeckung des Skandals kaufte – und dennoch gegen Rückgabe des Wagen eine Erstattung des Kaufpreises verlangt. (Az. VI ZR 5/20)
Der Betroffene kaufte das Auto im August 2016 und damit fast ein Jahr, nachdem Volkswagen zugegeben hatte, in weltweit elf Millionen Fahrzeugen eine illegale Software eingesetzt zu haben. Sowohl das Landgericht Trier als auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sahen keine ausreichende Begründung dafür, dass ihm die Abschalteinrichtung so lange verborgen geblieben sein könnte. Doch sollte der BGH das anders beurteilen, „hätten zahlreiche weitere Besitzer von Dieselautos Anspruch auf Entschädigungen“, erklärte der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, der tausende Verbraucher im Dieselskandal vertritt.
Die Karlsruher Richter befassen sich am Dienstag außerdem mit der Schadensersatzklage einer Gebrauchtwagenkäuferin, die ihr manipuliertes Fahrzeug mit einem Software-Update nachrüsten ließ. Das Landgericht Oldenburg sprach ihr trotzdem eine Entschädigung zu, das OLG Oldenburg erweiterte diese in einem Berufungsverfahren um sogenannte Deliktzinsen für den Nutzungszeitraum. (Az. VI ZR 397/19) Der BGH muss diese Zinsen auf Rechtmäßigkeit prüfen.
In zwei weiteren Revisionsverfahren rund um VW-Gebrauchtwagen wollen die Richter in Karlsruhe am Donnerstag ein Urteil verkünden. In beiden Fällen sprachen das Landgericht sowie das OLG in Braunschweig den Klägern einen Entschädigungsanspruch ab – weil sie ihre Dieselautos bereits vollständig abgenutzt (Az. VI ZR 354/19) beziehungsweise schon vor Geltendmachung eines Anspruchs durch ein Software-Update aufgerüstet hatten. (Az. VI ZR 367/19)
Ende Mai hatte der BGH in einem ersten Urteil entschieden, dass Volkswagen Käufern manipulierter Dieselautos grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss. Dafür müssen das Auto zurückgegeben und die gefahrenen Kilometer auf die Entschädigung angerechnet werden. Unabhängig von den Fragen, die die Richter nun noch zu klären haben, ist der Ende Februar von VW und Verbraucherschützern ausgehandelte Vergleich, den bereits zehntausende Kunden annahmen.