Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union gegen russische Unternehmen im Zuge der Ukraine-Krise für rechtens erklärt. Das Gericht bestätigte in diesem Zusammenhang am Donnerstag in Luxemburg ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz vom September 2018. (Az. C-732/18)
Im Juli 2014 hatte der Rat der EU die strittigen Strafmaßnahmen gegen russische Banken und Energiekonzerne verhängt, weil er Russland die Destabilisierung der Lage in der Ukraine vorwarf. Unter anderem wurde der Zugang zu EU-Kapitalmärkten beschränkt.
Auch die Ausfuhr bestimmter sensibler Güter wie Spezialtechnik zur Ölförderung wurde eingeschränkt. Die Maßnahmen sollten dafür sorgen, „die Kosten für die die Souveränität der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu fördern“, wie der Gerichtshof erklärte.
Die auf Erdöl und Erdgas spezialisierte Rosneft-Gruppe und andere russische Gesellschaften wandten sich nach Verhängung der Sanktionen zunächst an das Gericht der Europäischen Union (EuG), das die restriktiven Maßnahmen im Herbst 2018 bestätigte. Gegen das EuG-Urteil legten die Unternehmen Rechtsmittel beim EuGH ein. Der Gerichtshof wies sie nun in vollem Umfang zurück.
Das Gericht hält die Maßnahmen für geeignet, auf Russland Druck auszuüben. Bei Rosneft handle es sich um einen „Hauptakteur des russischen Erdölsektors“, dessen Anteile mehrheitlich vom Staat gehalten würden, hieß es.
Die Gesellschaften erfüllten die Kriterien, die der Rat für solche Maßnahmen aufgestellt habe. Sowohl die Ausfuhrverbote als auch die Beschränkung des Zugangs zu den Kapitalmärkten der EU trügen eindeutig dazu bei, das Ziel des Rats zu erreichen.
Sie seien außerdem ordnungsgemäß begründet: Nach Ansicht des EuGH gelten die Ausfuhrverbote allgemein. Der Rat habe sie nicht für jedes konkrete Unternehmen einzeln begründen müssen. Den betreffenden Firmen könne „bei vernünftiger Betrachtung“ nicht verborgen geblieben sein, warum die Maßnahmen ergriffen worden seien.
Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass die Sanktionen mit dem Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Russland im Einklang stünden und auch mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen Gatt vereinbar seien. Beide Abkommen erlauben es, Maßnahmen zum Schutz von wesentlichen Sicherheitsinteressen zu ergreifen.
Schon im Jahr 2017 hatte der EuGH in einem anderen Verfahren auf eine Klage von Rosneft festgestellt, dass Sanktionen gegen Unternehmen nicht gegen das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Russland verstoßen.