EuGH: Entschädigung nach Flugverspätung kann in Landeswährung verlangt werden

Europäischer Gerichtshof
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Nach einer  Verspätung oder Annullierung eines Flugs können Passagiere eine Entschädigungszahlung statt in Euro auch in einer Landeswährung verlangen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Fall aus Polen, in dem nach einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden die fällige Zahlung von 400 Euro in polnischen Zloty verlangt worden war. Nach Ansicht des EuGH wäre es mit dem Erfordernis einer „weiten Auslegung der Fluggastrechte“ unvereinbar, eine Zahlung in der Landeswährung zu verweigern. (Az. C-356/19)

Das Hauptziel der maßgeblichen EU-Verordnung bestehe darin, „ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen“, erklärte der Gerichtshof. Deshalb seien die Vorschriften zu Ansprüchen der Passagiere weit auszulegen. Solche Ansprüche von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Leistung in Euro ausgezahlt werde, liefe auf eine Beschränkung dieses Rechts hinaus.

Der EuGH verwies zudem darauf, dass die Zahlung zwangsläufig eine Umrechnung von Euro in die Landewährung voraus. Für die Frage der Umrechnung ist demnach aber das Recht des jeweiligen EU-Staats entscheidend.

In einem zweiten Fall zu Fluggastrechten machte der EuGH klar, dass eine Airline nicht automatisch für einen Unfall in einem Hotel haftet, in dem es einen Fluggast nach der Annullierung eines Fluges unterbringt. Eine Fluggesellschaft könne nicht auf der alleinigen Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet sein, „dem Fluggast die Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Hotelpersonals entstanden sind“.

Im konkreten Fall wurde eine im Rollstuhl sitzende Frau von der Airline in einem Hotel auf Mallorca untergebracht, nachdem ihr Flug nach Wien gestrichen worden war. Sie verletzte sich dort schwer, weil ihr Rollstuhl mit den Rädern ihres Rollstuhls in der Rinne eines Wegs hängengeblieben war. Sie klagte deshalb in Österreich auf Schadenersatz. Der Oberste Gerichtshof des Landes legte den Fall dem EuGH vor.

Der Gerichtshof in Luxemburg stellte daraufhin nun fest, dass die Fluggesellschaft ein Hotel zwar sorgfältig aussuchen müsse. Ein Schadenersatz, der durch das Fehlverhalten von Hotelpersonal verursacht worden sei, setze aber notwendigerweise eine Einzelfallprüfung voraus. Dies würde aber über den Rahmen der von der Verordnung vorgesehenen „standardisierten und sofortigen Maßnahmen zur Wiedergutmachung“ hinausgehen.

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