Bei der Höhe der Miete ist nicht maßgeblich, was die vorletzten Mieter gezahlt haben, wenn die Wohnung zwischendurch gewerblich vermietet war. Die Vermieter können sich nicht auf die frühere Nutzung als Wohnraum berufen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Streit um die Miete für eine Berliner Zweizimmerwohnung laut einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (Az. VIII ZR 374/18)
Die Klägerin mietete im Mai 2016 eine 76 Quadratmeter große Wohnung für 950 Euro kalt an. Ein Jahr später rügte sie, dass die Miete deutlich zu hoch sei: Sie überschreite die ortsübliche Vergleichsmiete laut Berliner Mietspiegel um mehr als zehn Prozent. Die Mieterin will darum weniger Miete zahlen und Teile der bisher gezahlten Miete zurückbekommen.
Das Berliner Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie aber in der Berufung ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Wohnung schon einmal – bis September 2012 – für 950 Euro kalt vermietet war. Die Miete dürfe genauso hoch sein wie diese Vormiete, auch wenn sie damit die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent überschreite. Zwischenzeitlich war die Wohnung für 900 Euro als Büro vermietet.
Die Mieterin legte Revision beim BGH ein, der ihr nun recht gab. Die Vermieter könnten sich nicht darauf berufen, dass die vorletzte Mieterin auch 950 Euro gezahlt habe. Als vorheriger Mieter komme ausschließlich der direkte Vormieter – in dem Fall also die Bürogemeinschaft – in Betracht.
Das Landgericht muss nun erneut über die Sache entscheiden und feststellen, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.