Kerner-Gegendarstellung verletzte Pressefreiheit des „Spiegel“

Archivbild: Johannes B. Kerner
Archivbild: Johannes B. Kerner

Im Zusammenhang mit dem Kauf einer Jacht in Malta hat der Fernsehmoderator Johannes B. Kerner zu Unrecht vom „Spiegel“ eine Gegendarstellung verlangt. Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg auf. Der „Spiegel“ habe über steuerliche Motive nur gemutmaßt. Dies sei „ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist“. (Az: 1 BvR 704/18)

Im Mai 2017 hatte der „Spiegel“ einen Artikel über den Finanzplatz Malta veröffentlicht. Darin wurde auch berichtet, dass Kerner 2016 auf Malta eine Firma zum Kauf und Betrieb von „Schiffen jeder Art“ habe eintragen lassen. Weiter hieß es in dem Bericht: „Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten – bei der Mehrwertsteuer.“

Kerner sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, seine Jacht fahre aus Steuergründen unter maltesischer Flagge. Tatsächlich handelte es sich um ein gebrauchtes Schiff, für dessen Kauf auch in Deutschland keine Mehrwertsteuer angefallen wäre. Auf eine „Spiegel“-Anfrage vor der Veröffentlichung hatten Kerners Anwälte dies noch nicht erklärt, sondern erst später vor Gericht. Das OLG Hamburg verurteilte das Magazin daher im Februar 2018 zu einer Gegendarstellung, die der „Spiegel“ dann veröffentlichte.

Dies hob das Bundesverfassungsgericht nun auf. Der „Spiegel“ sei in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt. „Gegendarstellungsfähig ist nur eine Tatsachenbehauptung“, betonten die Karlsruher Richter. Die Behauptung, Kerner habe seine Gesellschaft in Malta gegründet, um Steuern zu sparen, lasse sich dem Bericht aber nicht entnehmen.

„Es handelt sich um eine Meinungsäußerung dahin, dass unstreitig in Malta bestehende Steuervorteile bei der unstreitig vom Antragsteller in Malta gegründeten Gesellschaft eine Rolle gespielt haben können“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Dies sei „von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt“ und daher ein Werturteil. Dass unklar sei, ob die Mutmaßungen zuträfen, habe das Magazin offengelegt.

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