Bei gesichertem Existenzminimum kein subsidiärer Schutz in Deutschland

Bundesverwaltungsgericht - Bild: Michael Moser
Bundesverwaltungsgericht - Bild: Michael Moser

Ein in der Heimat verfolgter Afghane bekommt in Deutschland keinen subsidiären Schutz, wenn sein Existenzminimum in einem sicheren Teil Afghanistans gewährleistet ist. Dies gelte zumindest, wenn die allgemeinen Lebensverhältnisse dort ohnehin auf niedrigem Niveau lägen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Der Mann aus der Provinz Nangarhar hatte erfolglos einen Asylantrag gestellt und wollte nun subsidiären Schutz erlangen. (Az. 1 C 4.20)

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim wies dies aber zurück, weil ihm in mindestens drei afghanischen Städten keine Verfolgung drohe und er diese sicher und legal erreichen könne. Die Niederlassung dort sei zumutbar und könne daher von ihm auch „vernünftigerweise erwartet“ werden, hieß es.

Allerdings müsse „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ vorhergesagt werden können, dass sein Existenzminimum gesichert sei und auch keine andere schwerwiegende Verletzung grundlegender Rechte drohe. Diese Beurteilung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun. 

Eine Niederlassung in einem sicheren Landesteil sei im Einzelfall zumutbar, wenn keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden drohten und das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sei – und zwar so, dass die Europäische Menschenrechtskonvention nicht verletzt werde. 

Das Gericht hielt es nicht für notwendig, in diesem Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen vorzulegen. Angesichts des niedrigen Niveaus der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan müsse der EuGH nicht klären, ob der Betreffende dort wirtschaftlich ein „relativ normales Leben“ führen könne.

In der vergangenen Woche hatte sich der EuGH mit einem ähnlichen Fall befasst. Auch dort ging es um Menschen aus Nangarhar. Der Mannheimer VGH hatte den EuGH gefragt, welche Kriterien für subsidiären Schutz angelegt werden müssten.

In Nangarhar herrscht ein bewaffneter Konflikt, dennoch gilt die Provinz nicht als so gefährlich, dass die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach deutscher Rechtsprechung gegeben wären. Denn danach käme es vor allem auf die Zahl ziviler Opfer an.

Der zuständige Generalanwalt am EuGH vertrat die Auffassung, dass die Gewährung subsidiären Schutzes keine Mindestzahl von Opfern voraussetze. Ein Urteilstermin in diesem Fall steht noch nicht fest.

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