Online-Verfahren für Erstattungen wegen Quarantäne offenbar zurückhaltend genutzt

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Die Möglichkeit für Arbeitgeber, sich per Online-Antrag Verdienstausfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund von Quarantäneanordnungen erstatten zu lassen, wird offensichtlich eher zurückhaltend genutzt. Über das dafür eingerichtete Internetportal wurden von Mai 2020 bis Ende Januar 2021 insgesamt 363.298 Erstattungsanträge eingereicht. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion hervor, die der Nachrichtenagentur AFP am Freitag vorlag.

In Anbetracht von deutschlandweit mittlerweile knapp 2,3 Millionen gemeldeten Corona-Infizierten seit Ausbruch der Pandemie dürfte die Zahl der Anspruchsberechtigten jedoch größer sein, hieß es in einem Bericht der „Welt“, die zuerst über die Regierungsantwort berichtet hatte. Die meisten Online-Anträge, fast 115.000, gingen demnach in Nordrhein-Westfalen ein, die wenigsten verzeichnete Bremen mit rund 2500.

Die in der Antwort genannten Zahlen beziehen sich allerdings nur auf Anträge, die im Internet über das Portal gestellt wurden. Die Gesamtzahl der eingereichten Anträge dürfte deutlich höher liegen, zumal die Länder Bayern, Berlin, Hamburg und Sachsen nicht und Thüringen erst seit wenigen Wochen an dem Online-Verfahren teilnehmen. Anträge in Papierform werden laut Bundesregierung jedoch nicht zentral erfasst.

Die FDP-Politikerin Katrin Helling-Plahr wertete die Angaben zur Zahl der Online-Anträge dennoch als einen Beleg für Versäumnisse der Bundesregierung. „Wieder einmal fehlt eine erkennbare Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen“, erklärte sie in Berlin. Wie auch bei den Wirtschaftshilfen scheine sich die Regierung „auch hier nicht für die Realität der Betroffenen zu interessieren“. Helling-Plahr forderte mehr „unbürokratische und effiziente Hilfen“.

Arbeitgeber haben laut Infektionsschutzgesetz dann einen Erstattungsanspruch, wenn Beschäftigte aufgrund einer verordneten Quarantäne ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen können. Die Unternehmen müssen dann in Vorleistung gehen, können sich ihre Zahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber später erstatten lassen. Im Frühjahr 2020 war die Regelung auch auf von Quarantäne betroffene Eltern sowie auf Beschäftigte, die sich wegen behördlicher Schulschließungen um ihre Kinder kümmern müssen, erweitert worden.

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