Fast ein Jahr nach dem gewaltsamen Tod der dreijährigen Greta in einer Viersener Kita soll am Freitag ein Urteil im Mordprozess gegen die tatverdächtige Erzieherin fallen. Seit November muss sich die 25-jährige Sandra M. wegen Mordes an dem Kleinkind vor dem Landgericht Mönchengladbach verantworten. Zudem wird ihr Misshandlung von Schutzbefohlenen in acht weiteren Fällen vorgeworfen.
Geht es nach der Staatsanwaltschaft, erwartet M. eine lebenslange Haftstrafe. In ihrem Plädoyer forderte die Anklage zudem, die besondere Schwere der Schuld der 25-Jährigen festzustellen. Gretas Mutter und zwei der mutmaßlich geschädigten Kinder, die in dem Prozess als Nebenkläger auftreten, schlossen sich den Forderungen an. Die Verteidigung plädierte hingegen auf Freispruch.
Die 25-jährige Erzieherin aus Geldern soll Greta im April während des Mittagsschlafs den Brustkorb bis zum Atemstillstand zusammengedrückt haben. Der Notarzt konnte das Kind zwar reanimieren, es starb aber Tage später in der Klinik. Die Tat ereignete sich laut Staatsanwaltschaft am letzten planmäßigen Arbeitstag der Erzieherin, weil die Viersener Kita ihr zum Monatsende gekündigt hatte.
Die Erzieherin arbeitete demnach unter anderem in Kindertagesstätten in Krefeld, Kempen, Tönisvorst und Viersen. Seit August 2017 soll die 25-Jährige auch in diesen Kitas Kindern den Brustkorb bis hin zu Atemnot oder Atemstillstand zusammengedrückt haben.
Den Tod der Kinder habe sie dabei „mindestens billigend in Kauf genommen“. Nach ihren Taten habe sie Kollegen auf den Zustand der jeweiligen Kinder hingewiesen und Rettungsmaßnahmen veranlasst. Bis auf Greta hätten deshalb alle Kinder überlebt.
Die Angeklagte bestritt zu Beginn des Schwurgerichtsverfahrens alle Tatvorwürfe. Im Prozessverlauf vernahm das Gericht eine Vielzahl von Zeugen. Dazu zählten auch zwei medizinische Gutachter, die eine rechtsmedizinische Beurteilung für die getötete Greta und eine psychiatrische Beurteilung für M. erstellten.
Gegen die psychiatrische Sachverständige stellte die Nebenklage kurz vor den Plädoyers einen Befangenheitsantrag, weil die Frage einer möglichen Sicherungsverwahrung von M. nicht hinreichend geprüft worden sei. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab.