EuGH-Gutachter kritisiert Richterabordnung in Polen

Symbolbild: EuGH
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Im Streit um die Justizreformen in Polen gibt es erneut Kritik vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Nach einem am Donnerstag vorgelegten richterlichen Rechtsgutachten ist die Abordnung von Richtern an höhere Gerichte durch den polnischen Justizminister nicht mit EU-Recht vereinbar. Für sein Urteil ist der EuGH daran nicht gebunden, er folgt diesen sogenannten Schlussanträgen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-748/19 und weitere)

In Polen ist der Justizminister gleichzeitig auch Generalstaatsanwalt. Nach der umstrittenen Regelung kann er Richter an höhere Gerichte abordnen und diese Abordnung nach freiem Ermessen jederzeit wieder beenden. Eine Vorsitzende Richterin im Bezirksgericht Warschau geht davon aus, dass ihre Kammer nicht ordentlich besetzt ist, weil ihr ein solcher abgeordneter Richter angehört. Die Abordnung auf Abruf sei mit dem im EU-Recht verankerten Grundsätzen des Rechtsstaats nicht vereinbart.

Dem schloss sich beim EuGH der richterliche Rechtsgutachter Michal Bobek nun an. Die richterliche Unabhängigkeit erfordere es, dass die Richter kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Vor diesem Hintergrund seien die Richterabordnungen in Polen „äußerst problematisch“. Zwar müsse die Abordnung von Richtern in einem transparenten Verfahren möglich sein. Hier gebe aber die Möglichkeit der Beendigung durch den Justizminister nach dessen freiem Ermessen „Anlass zu großer Besorgnis“. Für das reibungslose Funktionieren der Justiz sei dies auch nicht erforderlich.

Verschärft werde dies dadurch, dass der Justizminister gleichzeitig auch Generalstaatsanwalt sei. Zudem könnten auch die abgeordneten Richter eine Doppelrolle einnehmen. Sie könnten gleichzeitig Disziplinarbeauftragte sein und so später ein Disziplinarverfahren gegen ihre Kammerkollegen anstoßen.

Insgesamt komme es so zu einer „ungesunden Rollenvermischung“ zwischen Richtern, Staatsanwälten und Disziplinarbeauftragten. Dies werde den „Mindestgarantien“ zur Gewährleistung der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Justiz nicht gerecht, erklärte Bobek. Auch die richterliche Unabhängigkeit werde so verletzt.

Wann das abschließende Urteil ergeht, ist noch offen. Es könnte noch in diesem Jahr verkündet werden.

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