Das Berliner Landesarbeitsgericht hat einer Pflegerin einen Mindestlohn für 21 Stunden täglicher Arbeitszeit zugesprochen, in deren Vertrag 30 Wochenstunden vereinbart waren. Die Bulgarin wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur nach Deutschland entsandt, um eine 96-Jährige zu betreuen, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Agentur wirbt mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ – im Arbeitsvertrag der Klägerin war nur eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart.
Zugleich war jedoch eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten vorgesehen. Die Pflegerin sei gehalten gewesen, in der Wohnung der Seniorin zu wohnen und zu übernachten, teilte das Gericht mit.
Die Pflegerin forderte vor dem Arbeitsgericht Vergütung für 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Sie begründete die Forderung damit, dass sie von sechs Uhr morgens bis spät abends im Einsatz gewesen sei und sich auch nachts habe bereithalten müssen.
Deswegen machte sie für die gesamte Zeit einen Anspruch auf Mindestlohn geltend. Dagegen bestritt ihr Arbeitgeber nach Gerichtsangaben die behaupteten Arbeitszeiten und berief sich auf die vereinbarten 30 Stunden wöchentlich.
Das Gericht sprach der Frau nun den geforderten Mindestlohn zu – ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei, erklärte das Gericht. Es nannte die angesetzte Zeit von 30 Wochenstunden „für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch“.
Neben der geleisteten Arbeitszeit sei zudem von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst für die Nacht auszugehen. Es sei ihr jedoch zumutbar gewesen, sich „in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen“. Deswegen nahm das Gericht eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden an. Gegen das Urteil kann Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.