Richtungsweisend: Wiederholte einfache Verkehrsverstöße begründen keinen Zwang für MPU

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Symbolbild: Auto fahren

Wer wiederholt in einfacher Weise gegen die Verkehrsregeln verstößt, kann im Einzelfall nicht zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), dem sogenannten Idiotentest, gezwungen werden. Wer nachweislich gelegentlich Cannabis konsumiert, hingegen schon, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch mit. In zwei Eilverfahren befassten sich die Richter mit der Frage, wann die Anordnung der MPU durch die Fahrerlaubnisbehörden zulässig ist.

Beide Antragsteller verloren ihre Fahrerlaubnis, nachdem sie das Gutachten der MPU nicht fristgerecht eingereicht hatten. Wird dieses Gutachten trotz Anordnung nicht rechtzeitig abgegeben, kann daraus auf eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Gegen diese Entscheidung wehrten sich die beiden Autofahrer. Einer hatte damit vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.

Der Antragsteller aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis war unter anderem wegen mehrerer Geschwindigkeitsverstöße zu einer MPU aufgefordert worden. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen die Verkehrsregeln ausnahmsweise zu einer solchen Anordnung berechtigen, dies gelte aber nur, wenn die Maßnahmen nach dem Punktsystem nicht ausreichten, urteilten die Richter. 

Der Entzug der Fahrerlaubnis sei nur in engen Grenzen gerechtfertigt, wenn die acht Punkte noch nicht erreicht seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller, der fünf Punkte im Register hatte, nach dem Durchlaufen von präventiven Maßnahmen zu verkehrsordnungsgemäßem Verhalten zurückfinde. 

Im zweiten Fall aus dem Landkreis Birkenfeld wiesen die Richter den Antrag ab. Dem Antragsteller wurde bei einer Blutprobe ein zumindest gelegentlicher Cannabis-Konsum nachgewiesen. In diesem Fall könne nicht von einer Trennung zwischen Konsum und Fahren ausgegangen werden. 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der Antragsteller unter akutem Einfluss der Droge gestanden. Der Wert der Blutprobe sei so hoch gewesen, dass von Beeinträchtigungen des Fahrers ausgegangen werden müsse. Der Antragsteller habe auch entsprechende Ausfallerscheinungen wie Augenlidflattern und starkes Zittern der Hände gezeigt. Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

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