Stichwort: Für ein Demo-Verbot gibt es hohe Hürden

Symbolbild: Menschenmasse demonstriert
Symbolbild: Menschenmasse demonstriert

Für das Verbot einer Demonstration, wie es das Bundesinnenministerium nach den Verstößen gegen Corona-Auflagen am Wochenende in Berlin ins Gespräch gebracht hat, gibt es hohe Hürden. Denn Artikel 8 des Grundgesetzes gewährt die Versammlungsfreiheit. Nach den Versammlungsgesetzen der Länder können Demonstrationen zwar untersagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist. Doch dies müssen die zuständigen Behörden gut begründen. 

Ein Verbot kommt etwa dann in Frage, wenn „der Veranstalter vorher ankündigt, dass er sich nicht an die Auflagen halten wird“, sagt der Bremer Verfassungsrechtler Ulli Rühl dem „Weserkurier“. Schließlich gibt es auch mildere Maßnahmen als ein Komplett-Verbot im Vorfeld: Die Behörden können Auflagen erlassen, wie Mindestabstand und Maskenpflicht – und eine bereits laufende Demonstration auflösen, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden.

Das Bundesverfassungsgericht befand im April, dass nicht einmal die damaligen Ausgangsbeschränkungen ein generelles Versammlungsverbot rechtfertigten. Selbst die Festlegung, dass sich in der Öffentlichkeit maximal zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, gemeinsam aufhalten dürfen, lasse den Behörden Spielraum.

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