Bei lebenslanger Haft ist Strafaussetzung frühestens nach 15 Jahren möglich

Symbolbild: Gefängnis
Symbolbild: Gefängnis

Lebenslange Haft bedeutet keineswegs zwingend ein Leben hinter Gittern bis zum Lebensende. Auch zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilte Straftäter müssen dem Bundesverfassungsgericht zufolge die Chance auf eine vorzeitige Haftentlassung haben. Nicht zutreffend ist aber die verbreitete Auffassung, dass zu lebenslanger Haft Verurteilte automatisch nach 15 Jahren auf Bewährung aus dem Gefängnis freikommen.

STRAFGESETZBUCH REGELT VORAUSSETZUNGEN

Denn eine solche Freilassung ist an Voraussetzungen gebunden. Laut Strafgesetzbuch setzt das Gericht die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung aus, „wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“. Weitere Voraussetzung ist, dass bei der Verurteilung nicht die sogenannte besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.

BESONDERE SCHWERE DER SCHULD

Stellt das Strafgericht in seinem Urteil bei einem Täter die besondere Schwere der Schuld fest – etwa weil ein Mord besonders grausam war -, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nach 15 Jahren in aller Regel ausgeschlossen. Vielmehr legt die Strafvollstreckungskammer vor Ablauf der 15 Jahre fest, wie viel Zeit zusätzlich der oder die Verurteilte absitzen muss.

SICHERUNGSVERWAHRUNG IST KEINE STRAFE

Sicherungsverwahrung wird im Urteil verhängt oder ihre Anordnung vorbehalten, wenn die Gesellschaft etwa vor hochgefährlichen Sexualstraftätern auch nach deren Haftverbüßung geschützt werden soll. Diese Täter werden in Einrichtungen untergebracht, die sich deutlich von regulären Gefängnissen unterscheiden. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung muss regelmäßig überprüft werden.

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