Verwaltungsgericht Weimar bestätigt Maskenpflicht in Thüringer Schulen

Maske tragen
Maske tragen

Die Maskenpflicht während des Unterrichts an Thüringer Schulen ist rechtens. Das entschied das Verwaltungsgericht Weimar am Dienstag. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auch darauf hin, dass sie ein umstrittenes Urteil zur Maskenpflicht des Weimarer Amtsgerichts als rechtswidrig ansehen und diesem keinen Einfluss auf ihre Entscheidung zumessen. (Az 8 E 416/21)

Kürzlich hatte ein Familienrichter am Amtsgericht von Weimar unter Verweis auf angebliche Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet. Die Entscheidung und die von dem Juristen für sich reklamierte Zuständigkeit lösten Verwunderung aus.

Der Beschluss sei „offensichtlich rechtswidrig“, betonte das Verwaltungsgericht. Familiengerichte seien nicht befugt, Anordnungen gegenüber Behörden als Trägern öffentlicher Gewalt zu treffen. Dafür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Weimar einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung des Thüringer Bildungsministeriums ab, die eine Maskenpflicht im Unterricht vorschreibt. Die Regelungen dienten der Kontaktbeschränkung speziell innerhalb der Schulen und damit der Unterbrechung der Übertragungswege des Coronavirus, erklärten die Richter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ähnlich wie am Amtsgericht Weimar waren auch Anträge zu dem Thema Maskenpflicht im Unterricht unter anderem an Amtsgerichten in Niedersachsen und Bayern eingegangen.

Das Amtsgericht im niedersächsischen Vechta, wo 25 nahezu gleichlautende Anträge eingingen, erklärte das Familiengericht am Dienstag für nicht zuständig. Nach Auffassung der Richter des Familiengerichts sei eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch das Maskentragen in der Schule nicht ersichtlich. Für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen sei das Familiengericht „nicht zuständig“, hieß es.

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